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hat, ist derselbe davon auf seinen Antrag, unter Wegfall der dafür bezogenen Vergütung,
zu entbinden. Die gesetzliche Mindestbesoldung darf dabel nicht geschmälert werden.
8. 51.
Während im Allgemeinen die Bestimmungen des Gesetzes über den Civil-Staatsdienst
vom 16. Juni 1853 auf die nach §. 1 des gedachten Gesetes in dem Rechtsverhältnisse
der Staatodiener stehenden öffentlichen Lehrer Anwendung leiden, sind die Pensionen der
in den Ruhestand versehzten Volksschullehrer nicht nach §. 41 desselben Gesetzes von den
Gemeinden aufzubringen, sondern aus der Staatskasse zu gewähren. Jede Schul-
gemeinde hat aber als Beitrag zur Aufbringung der dazu nöthigen Mittel jährlich zwei
Procent der Besoldungen ihrer Schulstellen in zwei Terminen, zu Anfang der Monate
April und Oktober, einzuzahlen.
8. 52.
Wenn ein Schullehrer in Folge Alters oder andauernder Kränklichkeit zwar nicht
ganz dienstunfähig, aber auch nicht mehr zu Erfüllung aller Pflichten seines Amtes im
Stande ist, so kann ihm ein Hilfslehrer beigegeben werden, dessen Remuneralion unter
gleichzeitiger Bestimmung, wie viel dazu der Schullehrer und wie viel die Schulgemeinde
beizutragen hat, fuͤr jeden einzelnen Fall festzustellen ist. Dem Schullehrer ist in solchem
Falle von seiner Besoldung wenigstens soviel zu belassen, wie seine Pension bei Ver-
setzung in den Ruhestand betragen würde.
In Fällen vorübergehender Krankheit kann ihm ein Beilrag zur ekwaigen Remune-
ration eines Hilfslehrers nicht angesonnen werden.
8. 53.
Wenn gegen einen Schullehrer das Besserungsverfahren eingeleitet werden muß, so
soll mit dem im 8. 22 sub b. des Gesepzes vom 16. Juni 1853 erwähnten Verweise
vor der Oberbehörde die Androhung der Entlassung aus dem Dienste verbunden werden
und kommt demnach der daselbst sub c. gedachte Besserungsversuch in Wegfall.
Wenn ein Schullehrer durch Unzucht Aergerniß erregt, so hat derselbe die sofortige
Dienstentlassung verwirkt.
VII. Von der Beaufsichtigung der Volhksschulen.
1) Schulvorstände.
8. 54.
Die Interessen der Volksschule hat in jeder Schulgemeinde der Schulvorstand zu
vertreten.