Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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hat, ist derselbe davon auf seinen Antrag, unter Wegfall der dafür bezogenen Vergütung, 
zu entbinden. Die gesetzliche Mindestbesoldung darf dabel nicht geschmälert werden. 
8. 51. 
Während im Allgemeinen die Bestimmungen des Gesetzes über den Civil-Staatsdienst 
vom 16. Juni 1853 auf die nach §. 1 des gedachten Gesetes in dem Rechtsverhältnisse 
der Staatodiener stehenden öffentlichen Lehrer Anwendung leiden, sind die Pensionen der 
in den Ruhestand versehzten Volksschullehrer nicht nach §. 41 desselben Gesetzes von den 
Gemeinden aufzubringen, sondern aus der Staatskasse zu gewähren. Jede Schul- 
gemeinde hat aber als Beitrag zur Aufbringung der dazu nöthigen Mittel jährlich zwei 
Procent der Besoldungen ihrer Schulstellen in zwei Terminen, zu Anfang der Monate 
April und Oktober, einzuzahlen. 
8. 52. 
Wenn ein Schullehrer in Folge Alters oder andauernder Kränklichkeit zwar nicht 
ganz dienstunfähig, aber auch nicht mehr zu Erfüllung aller Pflichten seines Amtes im 
Stande ist, so kann ihm ein Hilfslehrer beigegeben werden, dessen Remuneralion unter 
gleichzeitiger Bestimmung, wie viel dazu der Schullehrer und wie viel die Schulgemeinde 
beizutragen hat, fuͤr jeden einzelnen Fall festzustellen ist. Dem Schullehrer ist in solchem 
Falle von seiner Besoldung wenigstens soviel zu belassen, wie seine Pension bei Ver- 
setzung in den Ruhestand betragen würde. 
In Fällen vorübergehender Krankheit kann ihm ein Beilrag zur ekwaigen Remune- 
ration eines Hilfslehrers nicht angesonnen werden. 
8. 53. 
Wenn gegen einen Schullehrer das Besserungsverfahren eingeleitet werden muß, so 
soll mit dem im 8. 22 sub b. des Gesepzes vom 16. Juni 1853 erwähnten Verweise 
vor der Oberbehörde die Androhung der Entlassung aus dem Dienste verbunden werden 
und kommt demnach der daselbst sub c. gedachte Besserungsversuch in Wegfall. 
Wenn ein Schullehrer durch Unzucht Aergerniß erregt, so hat derselbe die sofortige 
Dienstentlassung verwirkt. 
VII. Von der Beaufsichtigung der Volhksschulen. 
1) Schulvorstände. 
8. 54. 
Die Interessen der Volksschule hat in jeder Schulgemeinde der Schulvorstand zu 
vertreten.
	        
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