Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 61. 
Beschlußfählg ist der Schulvorstand, wenn nach erfolgter Zusammenberufung des- 
selben drei Mltglieder bezüglich bei mehr als fünf Mitgliedern mindestens zwei Dritthelle 
derselben anwesend sind. 
In Fällen, die keinen Aufschub lelden, kann der Vorsipende einen Beschluß fassen, 
der dann unverzüglich den anderen Mitgliedern zur nachträglichen Genehmigung mit- 
zutheilen ist. 
8. 62. 
Bei Stimmengleichheit im Schulvorstande ist die Stimme des Vorsitzenden die ent- 
scheidende. 
8. 63. 
Der Vorsißende kann, wenn er gegen die Ausführung eines Beschlusses des Schul- 
vorstandes Bedenken trägt, dieselbe aufschieben, hat abet dann unverzüglich die Ent- 
scheidung der vorgesetzten Behoͤrde daruͤber einzuholen. 
8. 64. 
Dem Schulvorstande bleibt es überlassen, seine Geschaͤftsordnung naͤher festzustellen, 
dabei auch wegen der über die Beschlüsse zu machenden Niederschristen und wegen der 
für einzelne Angelegenheiten oder besondere Geschäftszwelge zu bildenden Kommissionen 
das Nöthige zu bestimmen. 
8. 65. 
Jedes Mitglied des Schulvorstandes hat das Recht, die Schule zu besuchen und 
dem Unterrichte beizuwohnen. Der Vorügende des Schulvorstandes hat von dlesem Rechte 
wenigstens allmonatlich einmal Gebrauch zu machen. Die Abstellung dabei etwa wahr- 
genommener Mängel ist im Schulvorstande zu beantragen. 
S. 66. 
Der Schulvorstand hat im Allgemeinen für die Vollziehung der das Schulwesen 
bekreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen der vorgesehten Behörden zu 
sorgen. 
Insbesondere werden folgende Obliegenheiten desselben hervorgehoben. 
S. 67. 
Der Schulvorstand hat darauf zu halten, daß die Schulgebäude im gehörigen Stande 
und mit Inventar, Lehrmitteln 2c. genügend ausgestattet sind (§6. 13—15).
	        
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