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wegen Beitreibung derselben oder Verwandlung in entsprechende Gefängnißstrafen die
Gerichtsbehörde zu requiriken.
S. 76.
Die Bewirkung der statutarischen Regelung des Schulgeldes (§F. 31) liegt dem Schul-
vorstande im Einverständniß mit den Gemeindebehörden ob.
8. 77.
Der Schulvorstand ist die nächsivorgeseßte Behoͤrde der Lehrer in der Schulgemeinde.
Er hat die Berufstreue der Lehrer zu überwachen, nöthigenfalls denselben Ermahnungen
zu ertbeilen, auch, wenn solche nicht fruchten, das Besserungsverfahren eintreten zu lassen
und den Umständen nach die Dienstentlassung zu beantragen (§F. 53). Bei Verhand-
lungen hierüber im Schulvorstande ist die Anwesenheit des Schullehrers ausgeschlossen,
soweit nicht der Schulvorstand dieselbe für nöthig befindet.
8. 78.
Der Schulvorstand kann dem Lehrer einen außerhalb der Ferien nachgesuchten Ur-
laub hochstens auf drei Tage ertheilen. Zu längerem Urlanb außerhalb der Ferien ist
die Genehmigung der Kirchen= und Schul. Kommission erforderlich. Während der Ferien
bedarf es für den Lehrer, abgesehen von den ihm etwa als Kirchendiener obliegenden
Milichten, eines Reiseurlaubs nicht, sondern genügt eine Anzeige an den Vorsitzenden des
Schulvorstandes.
8. 79.
Der Schulvorstand hat Streitigkeiten der Lehrer unter sich oder mit den Eltern 2c.
der Kinder zu schlichten.
Eltern 2c., welche sich ungebührlich gegen den Lehrer betragen, ist solches von dem
Schulvorstand gehörig zu verweisen; nöthigenfalls hat dieser gerichtliche Bestrafung zu
beantragen.
8. 80.
Der Schulvorstand hat die Auseinandersetzung eines antretenden Lehrers mit seinem
Vorgänger oder dessen Hinterbliebenen, soweit nöthlg, zu vermineln.
8. 81.
Der Schulvorstand hat den Schulfeierlichkeiten, namentlich auch den am Ende jedes
Schuljahres abzuhaltenden öffentlichen Prüfungen beizuwohnen.
8. 82.
Der Schulvorstand hat den Slundenplan für jedes Halbjahr fesizusiellen, auch die
Zeit der Schulferien zu bestimmen.