Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

264 
wegen Beitreibung derselben oder Verwandlung in entsprechende Gefängnißstrafen die 
Gerichtsbehörde zu requiriken. 
S. 76. 
Die Bewirkung der statutarischen Regelung des Schulgeldes (§F. 31) liegt dem Schul- 
vorstande im Einverständniß mit den Gemeindebehörden ob. 
8. 77. 
Der Schulvorstand ist die nächsivorgeseßte Behoͤrde der Lehrer in der Schulgemeinde. 
Er hat die Berufstreue der Lehrer zu überwachen, nöthigenfalls denselben Ermahnungen 
zu ertbeilen, auch, wenn solche nicht fruchten, das Besserungsverfahren eintreten zu lassen 
und den Umständen nach die Dienstentlassung zu beantragen (§F. 53). Bei Verhand- 
lungen hierüber im Schulvorstande ist die Anwesenheit des Schullehrers ausgeschlossen, 
soweit nicht der Schulvorstand dieselbe für nöthig befindet. 
8. 78. 
Der Schulvorstand kann dem Lehrer einen außerhalb der Ferien nachgesuchten Ur- 
laub hochstens auf drei Tage ertheilen. Zu längerem Urlanb außerhalb der Ferien ist 
die Genehmigung der Kirchen= und Schul. Kommission erforderlich. Während der Ferien 
bedarf es für den Lehrer, abgesehen von den ihm etwa als Kirchendiener obliegenden 
Milichten, eines Reiseurlaubs nicht, sondern genügt eine Anzeige an den Vorsitzenden des 
Schulvorstandes. 
8. 79. 
Der Schulvorstand hat Streitigkeiten der Lehrer unter sich oder mit den Eltern 2c. 
der Kinder zu schlichten. 
Eltern 2c., welche sich ungebührlich gegen den Lehrer betragen, ist solches von dem 
Schulvorstand gehörig zu verweisen; nöthigenfalls hat dieser gerichtliche Bestrafung zu 
beantragen. 
8. 80. 
Der Schulvorstand hat die Auseinandersetzung eines antretenden Lehrers mit seinem 
Vorgänger oder dessen Hinterbliebenen, soweit nöthlg, zu vermineln. 
8. 81. 
Der Schulvorstand hat den Schulfeierlichkeiten, namentlich auch den am Ende jedes 
Schuljahres abzuhaltenden öffentlichen Prüfungen beizuwohnen. 
8. 82. 
Der Schulvorstand hat den Slundenplan für jedes Halbjahr fesizusiellen, auch die 
Zeit der Schulferien zu bestimmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.