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8. 101.
Die Kirchen= und Schul-Kommission hat nach Abhaltung der Visitationen, unter
Vorlage der Berichte der Distrikta-Schulinspektoren, einen Jahresbericht an die Mini-
sterialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen zu erstatten und darin die nöthig be-
kundenen Anträge zu stellen.
4) Ministerialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen.
8. 102.
Die Oberaussicht über das Schulwesen liegt der Minislerialabtheilung für Kirchen-
und Schulsachen ob.
Dleselbe hat namentlich wegen der zur Kontrole des Schulbesuchs zu führenden
Schülervexzeichnisse und Versäumnißtabellen, der geelgneten Handhabung der Schulzucht,
der abzuhaltenden Schulprüsungen und zu ertheilenden Censuren, der Classenabtheilungen,
Lehr- und Stundenpläne, der Unterrichtsmittel 2c. die nölhlgen allgemeinen Vorschriften
ergehen zu lassen.
8. 103.
Gegen Verfügungen der Kirchen- und Schul-Kommissionen findet Berufung an die
Ministerialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen Statt.
S. 104.
Die Ministerialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen hat über Ein= und Aus-
schulungen (§F. 2 ff.), sowie über die den Schulgemeinden aus Staakemitteln zu gewäh-
rende Beihülfe für Schulzwecke (§F. 16), ingleicht. über die Einzichung bestehender und
Gründung neuer Schulstellen (§. 39) nach Vernehmung des Bezirksausschusses zu ent-
scheiden.
g. 105.
Nothwendig gewordenc Aenderungen bei Verwendung von Einkünften aus Stif-
tungen für Schulzwecke (F. 12), Veräußerungen unbeweglicher Vermögensstücke, Ver-
minderung des Kapitalvermögens, sowie Anleihen der Schulgemeinden bedürfen der Ge-
nehmigung der Mlnisterial-Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen.
8. 106.
# Die landesherrliche Bestätigung gewählter Lehrer und die landesherrliche Ernennung
von Lehrern ergeht durch die Ministerial-Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen.