Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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2) Gesetz vom 19. April 1869,, die gegenseitige Verwendung von Beamten der zum Bezirk des ge · 
meinschaftlichen Appellationsgerichis in Eisenach gehörigen Staaten in Straffachen betresffend. 
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Guaden Jüngerer Linie regierender 
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz 
und Lobenstein u. s. w. 
verordnen, mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
erden einem nicht im Staatsdienste des Fürstenthums, wohl aber im 
Dienste eines der nach Maßgabe des Staatsvertrages vom 17. Juli 1868. 
mit dem Fürstenthume zu einer Justizgemeinschaft vereinigten Staaten an- 
gestellten uud verpflichteten Beamten auf Grund der Artikel 20, 42, 43, 71 
und 72 der Strafprozeßordnung vorübergehend bei einer gemeinschaftlichen 
Behörde oder auch zur Stellvertretung für einen Staatsdiener des Fürsten- 
thums von der zuständigen Behörde Obliegenheiten übertragen, so bedarf es 
einer besonderen Verpflichtung des betreffenden Beamten auf diese Obliegen- 
beiten nicht, sondern seine desfallsigen dienstlichen Verrichtungen geschehen mit 
derselben Wirkung und Verantwortlichkelt, als wenn er für sie besonders in 
Pflicht genommen worden wäre. 
Werden einem Fürstlichen Staatsdiener auf Grund der angezogenen 
strasprozessualischen Bestimmungen vorübergehend bei einer gemeinschaftlichen 
Behörde oder zur Stellvertretung für Beamte eines der nach Maßgabe des 
Staatsvertages vom 17. Juli 1868 mit dem Fürstenthume zu einer Justiz= 
gemeinschaft vereinigten Staaten von der zuständigen Behörde Obliegenheiten 
übertragen, so bedarf es für dieselben einer besonderen Verpflichtung nicht, 
sondern der betreffende Beamte hat auf Grund seiner Anstellung und Ver- 
pflichtung als Fürstlicher Staatsdiener die ihm übertragenen Geschäfte geseh- 
mähig mit derselben Treue und Verantworklichkeit zu verwalten, als wenn er 
für sie besonders in Pflicht genommen worden wäre. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Landes- 
fürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
Schloß Ebersdorf, am 19. April 1869. 
(L. S) Heinrich XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß.
	        
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