Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Gesetzsammlung 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 332. 
Eese 
vom 21. November 1871, 
die Bekanntmachung von Zwangsversteigerungen auf dem platten Lande betr. 
  
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gotles Gnaden Jüngerer Linie regieren. 
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, 
Schleiz und Lobenstein u. s. w. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
S. I. 
Die Bestimmungen in §. 9 Abs. 5 und §F. 13 Abs. 2 der landeöherrlichen Ver- 
ordnung wegen Abkürzung des Verfahrens bei Vollstreckung gerichtlicher Erkenntnisse 
vom 31. Dezember 1835 werden für alle nach dem lehten März 1872 stansfindenden 
Zwangsversteigerungen außer RKrast gesett. 
8. 2. 
An deren Stelle trint die Vorschrist, daß die nach dem gedachten Zeilpunkte auf 
dem platten Lande stausfindenden Versteigerungen abgepsändeter Mobilien oder als Hülfs- 
hegenstand ausersehener Grundstücke vorher, neben den sonst vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen, durch Anschlag am Gemeindebrette und nach Befinden an anderen ge- 
eigneten Orten des Gemeindebezirks zu allgemeiner Kenntniß zu bringen Kind. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserem beigedruckten Fürst. 
lichen Iusiegel. 
Schloß Osterstein, am 21. November 1871. 
(L. S.) Heinrich XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwißz. 
Ausgegelen den 29. November 1871. 73
	        
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