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12) wenn der Thäter innerhalb der lepien fünf Jahre vor Begehung des Holz-
(Forst.) Diebstahls bereits wegen des gleichen Vergehens Strase verbüßt hat.
8. 12.
Straflosigkeit in Nothfällen.
Die Entnehmung oder Beschädigung von Holz, welche zur Abhülfe in augenblick-
lichen Nothfällen geschehen ist (g. B. von Fuhrleuten, deren Geschirr umgeworfen, zer-
brochen ist rc.), ist straflos, wenn der Thäter dem Eigenthümer oder dessen Stellvertreter
oder auch dem Gemeindevorstande des nächsten inländischen Onts bei ersler Gelegenheit,
längstens aber binnen drei Tagen, unter Darbietung baarer Vergünng des Schadens,
Anzeige davon gemacht hat.
Die Unterlassung dieser Anzeige wird mit Geldstrafe bis zu fünf Thalern bestraft.
13.
Begünstigung des Holz.(Forst-Diebstahls.
Die Begünstigung und Hehlerei in Bepug auf einen Holz-(Forst) Diebstahl unter-
liegt der Bestrafung nach Mahgabe der 5§. 257 und 259 des Strasgesetzbuches. Die
Strafe darf jedoch in keinem Falle der Art oder dem Maße nach eine schwerere sein, als
die auf die Handlung selbst angedrohte.
8. 14.
Diebstahl an anderen Boden-Exzeugnissen.
Die Strafbarkeit des Diebstahls an anderen, als den in §. 9 dieser Verordnung
begriffenen Erzeugnissen des Bodens ist nach den Vorschriften des Strafgeseybuchs zu
beurtheilen.
K. 15.
Unbesugtes Weiden.
Wer vorsäglich Bieh auf Grundstücken hütet oder weiden läht, auf denen er dazu
kein Recht hat, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestrast.
Wer durch Fahrlässigkeit verschuldet, daß Vieh, welches von ihm zu beaussichtigen
ist, auf Grundstäcke geht, auf denen das Vieh zu hüten er kein Recht hat, ist mit Geld-
strase bis zu zwanzig Thalern zu belegen.
8. 16.
Unerlaubte Nachlese.
Wer unbefugter Weise oder mit Ueberschreitung der verordnungsmäßlgen oder