Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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sonst festgesetzten Grenzen einer bestehenden Besugniß in Gärten, Obstanlagen, Wein- 
bergen oder auf Feldern oder Wiesen eine Nachlese hält, ist mit Geldstrase bis zu 
zehn Thalern oder mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen zu bestrafen. 
8. 17. 
Vorschrift wegen des Abfahrens aufgemachter Hölzer. 
Wer das in den Holzungen zur Abfuhre bereit liegende, erkaufte oder sonst er- 
worbene Bau-, Brenn= oder Nupholz ohne vorgängige Anweisung von Seiten des 
Eigenthümers oder dessen Stellvertreters (in den Domanial-Waldungen des zuständigen 
Forstbeamten) abfährt oder abfahren läßt, fällt in eine Strafe von einem Thaler bis 
zu drei Thalern, welche verdoppelt wird, wenn die Uebertretung zur Nachtzeit oder an 
Sonne., Fest= oder Bußtagen geschieht. Gleiche Strafe trifft denjenigen, der statt des 
erkausten oder sonst erworbenen Holzes anderes abfährt oder abfahren läßt, sofern darin 
nicht der Thatbestand einer anderen mit böherer Strafe bedrohten Gesehywidrigkeit ent- 
halten ist. 
— 
Verlassen eines in Holzungen mit Erlaubniß angezündeten Feuers ohne vorgängige 
Löschung. 
Wer ein in Holzungen mit Erlaubniß des Eigenthümers oder dessen Vertreters 
angezündetes Feuer unausgelöscht verläßt, wird mit Geldstrafe bis zu drei Thalern 
bestraft. 
8. 19. 
Handel mit Holzpflanzen, Obstbäumen und dergleichen. 
Wer auherhalb seines Wohnorts Holzpflanzen (Pflänzlinge), Holzschleußen, junge 
Obstbäume oder abgeschnittene Baumgipfel, Chrisbäume, Pfingst= oder Kirmes-Maien 
oder andere dergleichen Bäume zum Verkauf bei sich führt, ingleichen wer Holz in 
kleinen Quantitäten auf Körben, Schiebekarren, Handschlitten, in Trachten, Bürden 
u. s. w. zum Verkauf in Städte oder Dörfer bringt, wird falls er sich bierbei nicht 
durch ein Zeugniß einer Behörde über den rechtlichen Erwerb dieser Gegenstände aus- 
weisen kann, mit deren Einziehung und nach Befinden noch mit Geldstrafe bis zu 
zwanzig Groschen bestraft. 
KS. 20. 
Strafbares Betretenlassen auf fremden Holz., Feld., Wiesen, oder Gartengrundstücken. 
Wer sich mit zum Fällen oder Brechen des Holzes dienendem Werkzeuge in einer
	        
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