Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

305 
8. 20. 
Versorgungs-Ansprüche, welche ein Soldat nach den vorstehenden Bestimmungen 
(66. 3 bis 19) zu haben glaubt, muß derselbe vor seiner Entlassung aus dem aktiven 
Militärdienste anmelden; werden dieselben dagegen auf Grund einer im Krlege erlittenen 
Verwundung oder Beschädigung erhoben, so können sie innerhalb eines Zeltraumes von 
drei Jahren, vom Abschlusse des Friedens ab gerechnet, geltend gemacht werden. 
Auf Versorgungs-Ansprüche, welche nach Ablauf dieser Fristen erhoben werden, 
findrn die Bestimmungen des Abschnitts II dieses Gesezes Anwendung. Eine Verzicht- 
leisiung auf Invaliden-Wohlthaten darf bei der Entlassung aus dem Soldatenstande 
weder gefordert noch angenommen werden. 
Abschnitt II. 
Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung ganzinvalide werden, oder als Invalide 
aus dem aktiven Dienst geschieden, später Anspruch auf die Pension einer höheren 
Klasse erheben. 
8. 21. 
Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung aus dem aktiven Militärdienste ganz- 
invalide oder zum Theil erwerbsunfähig werden, erhalten die Invalidenpension vierter 
Klasse, wenn sie entweder 
) im Besihe eines im Krlege erworbenen Preußischen Militär-Ehrenzeichens sind, oder 
2) durch 
a) Verwundung vor dem Feinde, 
b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, 
) eine während des aktiven Dienstes überstandene kontagiöse Augenkrankheit 
invalide geworden sind 
Sind dieselben entweder bei dem Besipe eines im Kriege erworbenen Preußischen 
Militär-Ehrenzeichens oder aus einer der vorstehenden unter Nummer 2. a. b. c bezeich- 
neten Ursachen größtentheils oder völlig erwerbsunfähig geworden, so wird ihnen die 
Pension drimter resp. zweiter Klasse gewährt. 
Ganzinvalide in Folge einer Verwundung vor dem Feinde (Nr. 2. a) empfangen 
neben der Vension die in §. 12 festgesetzte Zulage von 1 Thaler monatlich, und wenn 
im Laufe der Zeit aus den unter Nummer 2. u. b. c bezeichneten Ursachen eine Ver- 
siümmelung oder Erblindung derselben herbeigeführt wird, auch die dafür (§. 13) aus- 
geworfenen Zulagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.