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zelnen Wahlkreisen werden von der Staatskasse, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens
von den Gemeinden getragen.
» §.22.
Die Entscheidung über die formelle und materielle Giltigkeit und Ungiltigkeit der
Wahlen steht dem Landtag zu.
8. 23.
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Neuwahl des Landtags in Kraft. Von dem nämlichen Zeitpunkt an verlieren das Gesetz
über die Zusammensetzung und die Wabl der Landesvertretung vom 16. Mai 1856,
sowie §. 51 des revidirten Staatsgrundgesetzes vom 1 41. April 1852 ihre Giltigkeit.
Urkundlich uner Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 17. Jannar 1871.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß.
Reglement
vom 20. Januar 1871,
die Ausführung des Landtags-Wahlgesetzes vom 17. s. Mts. betreffend.
Auf Grund des §. 19. des Gesepes vom 17. d. M. wird für die Wahlen zum
Landtage das nachstehende Reglement erlassen.
8. 1.
Die Wählerlisten zum Zwecke der allgemeinen Wahlen sind für jede Gemeinde in
Gemäßheit §. 12, Abs. 1 des Gesetzes und nach Anleitung des unter 4. aulicgenden
Formulars vom Gemeindevorstande aufzustellen. In denselben sind alle Wahlberechtigten
— (5. 2 und 4 des Gesetzes) in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen
3 die Wählerlisten für die Städte auch in der Art angefertigt werden, daß die Snahen
nach der alphabetischen Reihensolge ihrer Namen, innerhalb derseiben die Häuser nach
ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden