Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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zelnen Wahlkreisen werden von der Staatskasse, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens 
von den Gemeinden getragen. 
» §.22. 
Die Entscheidung über die formelle und materielle Giltigkeit und Ungiltigkeit der 
Wahlen steht dem Landtag zu. 
8. 23. 
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Neuwahl des Landtags in Kraft. Von dem nämlichen Zeitpunkt an verlieren das Gesetz 
über die Zusammensetzung und die Wabl der Landesvertretung vom 16. Mai 1856, 
sowie §. 51 des revidirten Staatsgrundgesetzes vom 1 41. April 1852 ihre Giltigkeit. 
Urkundlich uner Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 17. Jannar 1871. 
(L. S) Heinrich XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß. 
Reglement 
vom 20. Januar 1871, 
die Ausführung des Landtags-Wahlgesetzes vom 17. s. Mts. betreffend. 
Auf Grund des §. 19. des Gesepes vom 17. d. M. wird für die Wahlen zum 
Landtage das nachstehende Reglement erlassen. 
8. 1. 
Die Wählerlisten zum Zwecke der allgemeinen Wahlen sind für jede Gemeinde in 
Gemäßheit §. 12, Abs. 1 des Gesetzes und nach Anleitung des unter 4. aulicgenden 
Formulars vom Gemeindevorstande aufzustellen. In denselben sind alle Wahlberechtigten 
— (5. 2 und 4 des Gesetzes) in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen 
3 die Wählerlisten für die Städte auch in der Art angefertigt werden, daß die Snahen 
nach der alphabetischen Reihensolge ihrer Namen, innerhalb derseiben die Häuser nach 
ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden
	        
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