Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 11. 
Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß der- 
selbe von allen Seiten zugänglich ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäh (Wohlurne) zum Hineinlegen der Stimm- 
zettel geslellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu 
überzeugen, daß dasselbe leer ist. 
Ein Abdruck des Wahlgesehes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahl- 
lokale auszulegen. 4 
—l- 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher bez. Wahlkommissar 
den Protokollführer und die Beisiger mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und 
so den Wahlvorstand konstituirk. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahl- 
vorstandes gegenwärkig sein. 
Der Wahlvorsleher bez. Wahlkommissar und der Protokollführer dürsen sich während 
der Wahlbandlung nicht gleichzeitig entfeinen. Verläht einer von ihnen vorübergehend 
das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Verkrekung ein anderes Mitglied des Wahl- 
vorstandes zu beauftragen. 
S. 13. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen startfinden, 
noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. 
Ausgenommen bienvon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, 
welche durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind. 
6 S. 11. 
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste auf- 
genommen sind (§ 12 deo Gesehes). 
Abwesende können in keiner Weise durch Siellvertreter oder sonst an der Wahl btheil- 
nehmen. 
S. 15. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem 
der Wahlvorstand siyt, neunt seinen Namen und giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr 
als einer Ortschaft bestebt, seinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste 
noch Hausnummern ausgesiellt ist, seine Wohnung an. 
Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste 
aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem' Wahlvorsteher bez. Wahlkommissare oder dessen 
Vertreter C. 12 des Reglements), welcher denselben uncröffnet in das auf dem Tische 
stehende Gefäß legt.
	        
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