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Hierbel mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden:
1) weil der auf denselben verzeichnete Name nicht verdeckt war,
zettel von
r7DP Wählern.
Der Protokollführer vermerkte die ersolgte Stimmabgabe jedes Wählers, indem er
neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste ein Kreuz machte.
Um 6 Uhr Nachmittags erklärte der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.
Die Stimmzettel wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt.
Die Anzahl derselben betrug
2
5
2 r ..................... Stimmzettel.
* 55 2) weil sie nicht von weißem Papier waren,
GNGKG&NN;- Stimmzettel,
*# 3) weil sie mit einem äußern Kennzeichen versehen waren,
" EGC„2„2„2„ Stimmzettel,
725 4) weil versucht wurde, mehr als Einen Stimmzettel abzugeben, die Stimm-
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mWs Dieselbe stimmte mit der Zahl verfenigen Mähler, neben deren Namen in der
#5 2Whlerliste dei Abstimmungsvermerk gemacht war, überein.
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—’ Dieselbe war um. ###n als die Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen
*#?* 722 in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur Aufklärung dieser Differenz,
#m2bsd welche sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, dient Folgendes:
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Stimmzettel, indem einer der Belsiper jeden
Stimmzettel einzeln entfaltete und ihn dem Wahlvorsieher übergab, welcher denselben
nach lauter Vorlesung an den andern Beisiper weiter reichte, der die Stimmzettel bis
zum Ende der Wahlhandlung aufhob.
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen erhielt,
in das Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme
und zählte dieselbe laut. In gleicher Weise führte der Beisiper. ..................................... .
eine Gegenlisie, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von
dem Wahlvorstande unterschrieben und dem Prokokolle beigesügt wurde.
. Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt:
1) nach §. 19 zu 1. des Reglements vom
die Stimmzettel rdo0r.1