Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

Beilage A. 
Vergütungs= Aucrlenutniß 
für den Kreis . 
Auf Grund der von dem Landrathsamte zu über gewährte Mund- 
und Fourageverpflegung eingereichten Liquidation wird nach erfolgter Revision und 
Feststellung der letztern in Gemähheit des §. 13 des Gesepes wegen der Kriegsleistungen 
und deren Vergütung vom 11. Mat 1851 (Gesepsammlung Bd. XVI. S. 335) hierdurch 
anerkannt, daß 
der Kreis 
für Naturalvenpflegung von 
einschließlich (ausschließlich) des Brotes 
und 
für Lieferung von Marschfourage, nämlich: 
Hafer Thlr. Sgr. Bi. 
Heu " "„ „ 
Stroh "„ « « 
(Raum für elwa sonst noch vorgekemmene andere als dle vor- 
sichend namhaft gemachten Lleserungsgegenstände.) 
Mann auf. Tage 
Thlr. Sgr. Pf. 
Thlr. Sgr. . 
Zusammen Thlr. Sgr. Pf. 
buchstäblich . Thlr.. Sgr. Pf. nebst 4 Procent Zinsen 
vom 1. .. abausdetBundeslassezufokdemhat. 
Gera, am .... 
Fürstlich Reuß-Plauisches j. L. Ministerium. 
(L. S.)