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Gesetzsamm lung
fürdie
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 335.
Minlsterlal-Bekannimachung vom 14. Aprll 1871, Abänderungen des Regulallos über die zollamillche
Behandlung der mit den Posten elngehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände beiressend.
Nachstehende, von dem Bundesrathe beschlossene Abänderungen des Regulativs über
die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder durch,
gehenden Gegenstände (Gesetzz. Bd. XV S. 249) werden hierdurch zur Nachachtung
bekannt gemachte
1) In §. 1 Absat 1 werden die Worte: „zum Bruttogewicht von 10 Zollpfund
und mehr“ ersetzt durch die Worte: „zum Bruttogewicht von mehr als 5/10 Pfund.“
2) In §. 2 kommt die Vestimmung unter Ziffer 5 in Wegfall.
3) In §. 4 Absapx 2 kommt der Saß:
„Ebenso findet bel den in §. 2 Ziffer 5 aufteführten Waarenproben und
Mustern eine zollamtliche Verabfertigung an der Grenze nicht statt, vielmehr
werden dieselben erst am Bestimmungsorte von der Postbehörde der Zoll-
stelle zur Aeevision und schliehlichen Abferligung (§. 5 ff.) vorgeführt=
in Wegfall.
4) In §. 4 Absatz 3 wird nach den Worten: „Ale sonstigen eingehenden Poststücke
unterliegen“ eingefügt: „soweit dieselben das Bruttogewicht von 5/10 Pfund über-
steigene und am Schlusse des Absatzes folgender Zusah aufgenommen:
Ausgegeben den 26. Aprll 1871. 64