Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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S. 16. 
Muß ein Deutscher, welcher keinen Unterstützungswohnsip hat, auf Verlangen aus- 
ländischer Staatsbehörden (6. 33 des Bundesgesehes) aus dem Auslande übernommen 
werden und ist bei der Uebernahme der Fall der Hülfsbedürfelgkeit vorhanden oder tritt 
derselbe innerhalb sieben Tagen nach erfolgter Uebernahme ein, so liegt die Verpflichtung 
zur Erstattung der Kosten der Unterstüyxung beziehungswelse zur Uebernahme des Hülfs- 
bedürftigen dem Landarmenverbande ob. 
Verfahren in Streitsachen der Armenverbände. 
8. 17. 
Zur Enischeidung von Streitigkeiten, welche gegen einen Armenverband des Fürsten- 
thums von einem andern Armenverband desselben oder einem anderen deutschen Armen- 
verband erhoben werden, sowie zu Besorgung der dieser Behörde durch das gegenwärkige 
Gesetz ferner zugewiesenen Geschäfte, wird in Gera eine collegiale Behörde eingesetzt, 
welche den Namen: „Deputation für das Heimathwesen“ führt. 
S. 18. 
Die Deputation für das Heimathwesen besteht aus dem Vorstande der Ministerial- 
abtheilung für das Innere als Vorsitzendem und zwei von dem Fürsten ernannten Mit- 
gliedern, unter denen sich mindestens Ein richterlicher Beamter befindet. 
Für Verhinderungsfälle werden zwei ständige Stellvertreter bestellt, von denen ein 
Jeder verpflichtet ist, im Bedarfsfall für jedes Mitglied der Deputation einzutreten. 
8. 19. 
In der, der Deputation einzureichenden Klageschrift ist der Armenverband, dessen 
Verurtheilung verlangt wird, und der Gegenstand des erhobenen Anspruchs genau zu 
bezeichnen; es ist insbesondere ausdrücklich auszusprechen, ob die Uebernahme des betreffen- 
den Hülfsbedürstigen oder welche sonstige Leistung verlangt wird. 
8. 20. 
Die Klageschrift wird der Gegenpartei mit der Aufforderung zugefertigt, ihre schrist- 
liche Gegenerklärung innerhalb vler Wochen nach der Zustellung einzurelchen, widrigen- 
kalls die in der Klageschrift behaupteten Thatsachen für zugestanden und die damit über- 
reichien Urkunden für anerkannt würden erachtet werden. 
Die Gegenerklärung wird dem klagenden Armenverbande zugefertigt, geeigneten 
Falles mit der dieselbe Verwarnung enthaltenden Aufforderung, seine weltere Erklärung
	        
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