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innerhalb vierzehn Tagen nach der Zuslellung einzureichen. Geht eine solche wellere
Erklärung ein, so wird sie der Gegenpartel zur Kenntnißnahme zugefertigt.
Die vorgedachten Fristen können auf Antrag der betreffenden Parkel verlängert werden.
8. 21.
Der Klageschrist und den im §. 20 gedachten weiteren Erklärungen der Parteien
sind die als Beweismittel in Bezug genommenen Urkunden im Original oder in Abschrift
beizufügen. Von allen Schrifistücken und deren Anlagen sind Duplikate eingureichen.
8. 22.
Die Deputation für das Heimathwesen ist befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle
zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eldlich zu vernehmen, über-
haupt den angetretenen Bewels in vollem Umfange zu erheben. Hinsichtlich der Ver-
Pflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, kommen die ent-
sprechenden Bestimmungen der bürgerlichen Prozehnesetze zur Anwendung. Die Depu-
tation erkennt auf die im Ungehorsamsfalle zu verhängenden Strafen, vorbehältlich des
innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Strafbescheides zuläsigen Recurses an
das Bundesamt für das Heimathwesen.
Die Vollstreckung erkannter Strafen erfolgt auf eqguisition der Deputation für
das Heimathwesen durch die Fürstlichen Justigämter.
8. 23.
Die Deputation kann die Beweiserhebung durch eines ihrer Mitglieder oder durch
eine zu dem Ende zu ersuchende Behörde bewirken lassen. Sie kann verordnen, daß die
Beweiserhebung in ihrer öffentlichen Sipung stattfinden solle.
8. 24.
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereldeten Protokollfuͤhrers
oder, wenn sie in einem andern Deutschen Staate stattfinden, in den dort vorgeschriebenen
Formen aufzunehmen; die Parteien sind zu denselben vorzuladen.
8. 25.
Die Entscheidung erfolgt in öffentlicher Sitzung der Deputation nach erfolgter La-
dung und Anhörung der Parteien oder ihrer mit Vollmacht versehenen Vertreter. Die
Ladung erfolgt unter der Verwarnung, dah beim Ausbleiben der Parteien nach Lage
der Akten entschieden werden würde. Die Entscheldung kann sofort verkündigt werden;
es ist über dieselbe aber jedenfalls ein schriftlicher, mit Gründen versehener Beschluß
auszufertigen und den Parteien zuzustellen.