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8. 26.
In der öffentlichen Sipung der Deputation dürfen die Parteien neue Thatsachen
oder Beweisminel nur insofern vorbringen, als ihnen bei dem verspäteten Vorbringen
eine schuldbare Verzögerung nicht zur Last fällt.
8. 27.
Die Deputation hat nach ihrer freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlungen.
und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beschließen. Insofern nicht etwa eine Ergän-
zung der Instruktion beschlossen wird, kann ihre Entscheidung auf Abwelsung des klagen-
den oder auf Verurtheilung des in Anspruch genommenen Armenverbandes gerichtet sein.
Legteren Falles ist in der Entscheidung ausdrücklich auszusprechen, ob der Armenverband
zur Uebernahme des betreffenden Hülksbedürftigen oder nur zu einer sonstigen Leistung
verpflichtet sein soll.
g. 28.
Ueber die oͤffentliche Sipung wird durch einen zuzuzlehenden vereidigten Protokoll-
führer eine Verhandlung aufgenommen, welche die wesentlichen Hergänge enthalten muß
und von den Mitgliedern der Deputatlon, sowie von dem Protokollführer zu unter-
zelchnen ist.
8. 29.
An Kosten wird für das Verfahren, außer den baaren Auslagen und den Ge-
bühren für Zeugen und Sachverständige, ein Pauschauantum erhoben, welches im Höchst-
betrage 20 Thaler nicht übersteigen darf.
Dem unterliegenden Theile sind die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens,
desgleichen die baaren Auslagen des obsiegenden Theils mit Einschluß der Gebühren,
welche derselbe seinem Bevollmächtigten für Wahrnehmung der öffentlichen Sipungen.
der Deputation zu entrichten hat, zur Last zu legen. Das Pauschquantum, sämmtliche
zu erstattende Auslagen und Gebühren werden von der Deputation endgültig festgesetzt.
Aus den Einnahmen der Deputatlon sind zunächst die Kosten derselben zu bestreiten.
8. 30.
Soweit dle Organisation oder die örtliche Abgrenzung der elnzelnen Armenverbände
Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Entscheidung der Deputatlon.
Im Uebrigen findet gegen deren Entscheidung unter Auaschluß aller sonstigen Rechts-
mitiel die Berufung an das Bundesamt für das Heimathwesen Statt.
8. 31.
In allen Strellsachen zwischen Armenverbänden des Fürstenthums ist die unter-