Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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liegende Partei verpflichtet, der Gegenparkei die ihr in der Berufungginstanz entstandenen 
baaren Auslagen, sowie die Gebühren eines sie in der öffentlichen Sipung des Bundes- 
amtes vertretenden Rechtsverständigen zu erstatten. 
8. 32. 
Gegen die in §. 56 des Bundesgesetzes erwähnten Anordnungen findet die Be- 
tufung an das Bundesamt für das Helmathwesen auch in denjenigen Fällen statt, in 
denen ein Streit zwischen zwei Armenverbänden des Fürstenthums besteht. 
Ist ein Armenverband zur Zahlung und Erstattung der ihm endgüliig auferlegten 
Kosten und Gebühren ganz oder theilweise auher Stande (§. 59 des Bundesgesehes), so 
bleiben die Kosten des Verfahrens außer Ansatz und für die Erstatlung der Auslagen 
und Gebühren muß der Landarmenverband aufkommen. 
8. 33. 
Einen Anspruch auf Unterstüpung kann der Arme gegen einen Armenverband nie- 
mals im Rechtswege, sondern nur bei der Verwaltungsbehörde geltend machen, in deren 
Pilicht es liegt, keine Ansprüche zuzulassen, welche über das Nothdürftige hinausgehen. 
Bei Beschwerden gegen Verfügungen der Vorstände der Orts-Armenverbände darüber, 
ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu gewähren sind, ent- 
scheidet in zweiter Instanz die Deputation für das Heimathwesen endgültig. 
Die Landrathsämter sind verpflichtet, mündliche Beschwerden von Angehörigen der 
Landgemeinden anzunehmen, zu erörtern und, sofern die gütliche Erledigung derselben 
nicht erfolgt, der Deputation für das Helmathwesen zur Entscheidung vorzulegen. 
Oeffentliche Unterstützung hülfsbedürstiger Ausländer. 
8. 34. 
Jeder Auslaͤnder ist, so lange ihm der Aufenthalt im Fürstenthum gestattet wird, 
in Bezug auf die Art und das Maß der im Fall der Hülfsbedürftigkeit zu gewährenden 
öffentlichen Unterstützung einem Deutschen gleich zu behandeln. 
Berhältniß der Armenverbände zu anderweit Verpflichteten und zu den Behörden. 
8. 35. 
Auf den Antrag des Armenverbandes, der einen Hülfsbedürftigen unterstützen muß, 
können durch einen mit Gründen versehenen Beschluß der Verwaltungsbehörde nach An- 
hörung der Betheillgten der Ehemann, die Ehefrau, die ehelichen Eltern, die uneheliche 
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