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Gesetzsamm lung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie.
No. 341.
Ministerlal-Bekanntmachung vom 28. Dezember 1371, die Mintmal--Größen der Mobllmachungs
Plerde betreffend.
(Abgedruckt in Nr. 1 des Amts- und Verordnungs-Blattec vom Jahre 1872.)
Die in den Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde (Bei-
lage A zu dem Reglement, die Gestellung, Auswahl, Abnahme und Abschähung der Mo-
bilmachungs-Pferde betreffend, vom 20. Februar 1868) enthaltenen Vorschristen über die
Minimal- Größen der Mobilmachungs-Pferde ändern sich vom 1. Januar 1872 ab
wie folgt:
1) Küraflier-Pferde sollen nicht unter 1 Meter 65 Centimeter,
2) Pferde für die übrige Kavallerle und reitende Artillerle, sowie Reilpferde über-
haupt nicht unter 1 Meter 57 Centimeter,
3) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter,
4) Ariillerie, und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter,
5) Pockpferde nicht unter 1 Meter 55 Centimeter groß sein.
Die Pferde sollen zwar in der Regel die hier bezeichnete Größe haben, wenn aber
auch nachgegeben wird, daß zum Theil Pferde von niedrigerem Maß geliefert werden
können, so dürfen doch Pferde unter 1 Meter 55 Cemtimeter nicht angenommen werden.
Gera, am 28. Dezember 1871.
Fürstliches Ministerinm.
v. Harbon.
Semmel.
ZAusgegeben den 17. Januar 1872. 75