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8. 4.
Als die für Empfangnahme der Zeugnisse zuständigen Behörden gelten
a. im Großherzogthume Sachsen-Weimar= Eisenach: die Bezirksdirektoren zu
Weimar, Apolda, Eisenach, Dermbach und Neustadt a.O.;
im Herzogthume Sachsen-Meiningen: die Verwaltungsämter zu Salzungen,
Meiningen, Römhild, Hildburghausen, Sonneberg, Saalfeld und Camburg.
bezüglich der Residenzstadt Meiningen deren Polizeidirection;
im Herzogthume Sachsen-Altenburg: die untern Gerichtsbehörden, und zwar
das Stadtgericht zu Altenburg, die Gerichtsämter I. und lII. daselbst, die Ge-
richtsämter zu Lucka, Gößniy, Schmöfln, Nonneburg, Eisenberg, Roda und
Kahla, das Gericht zu Meuselwitz;
im Herzogthume Sachsen-Coburg: das Landrathsamt zu Coburg, das Justig=
amt Königsberg und bezüglich der Städte Coburg, Neustadt und Rodach die
Magistrate daselbst;
im Herzogkhume Sachsen-Gotha: die Londrathsämter zu Gotha, Ohrdruf und
Waltershausen, die Justizämter zu Nazza und Volkenroda und bezüglich der
Städte Gotha, Ohrdruf und Waltershausen die Stadträthe daselbst;
im Fürsienthume Schwarzburg-Rudolstadt: die Landrathsämter zu Rudolstadt,
Königsee und Waltershausen;
im Fürsienthume Schwarzburg-Sondershausen: die Landräthe zu Sonders-
hausen, Ebeleben, Arnstadt und Gehren;
im Fürstenthume Reuß älterer Linie: für die Städte Greiz und Zeulenroda
die betreffenden Stadträthe, für die übrigen Ortschaften der Herrschaft Greiz
das Landrathsamt in Greiz und für die Ortschaften der Herrschaft Burgk
das Jusüizamt daselbst.
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Im diesseitigen Fürstenthume sollen die drei Landrathsämter, die Stadträthe zu
Gera und Lobenstein, sowie der Stadtgemeindevorstand zu Schleiz beauftragt sein, die
sraglichen Scheine von den Pfarrämtern oder den sonstigen zu deren Ausfertigung be-
rufenen Stellen der übrigen Thüring'schen Staaten entgegenzunehmen und an das be-
theiligte Pfarramt abzugeben.
Die genannten Behörden sind verbunden, von eingehenden Todtenscheinen überdies
das betreffende Justizamt in Kenntniß zu seben.
Gera, am 5. Juli 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.