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Zur Stempelung ist nur dann zu schreiten, wenn die Vergleichung mit den
Eichungsnormalen erwiesen hat, daß die Gesammt-Länge des Maaßes entweder im
Zuviel oder im Zuwenig eine groͤßere Abweichung nicht zeigt, als nachstehend unter
A. bestimmt ist, und daß gleichzeitig die Eintheilung der Vorschrift unter B. entspricht.
A. Die Abweichung in der Gesammt-Länge darf höchstens betragen:
1) bel metallenen Präcisions-Maaßstäben (mit feiner Eintheilung), deren Genauig-
keits-Angabe nur in der Nichtberücksichtigung der Temperatur bei der Anwen-
dung ihre Grenze findet,
bei einer ränge von 1 Meter 0,1 Minimeter.
, „ „ 0,5 bis 0,1 Meter 0,05 „
2) bei hewöbniichen Maaßstäben aus Melall oder von 0,5 Meter ab aus Elfenbein,
hartem Holz 2c.
bel einer Länge von 2 Meter 0.75 llillimeter.
“ » « « 1 Meter 0.5 „
„ „ „ „ 0,5 bis 0,1 Meter 0,25
3) bei Werk-Maaßstäben aus Holz (die Enden durch Metall- -Desläge geschüßt)
bei einer Länge von 5 Meter 400 Dlillimeter.
„ „ „ „ eter. 1,5 „
„ „ « »IMctck-..0,75»
4)bciMaaßscåbe-1fütLaaquakea,sttslezmitMkmllsBeschlägnhnukin
Centimeter getheilt
bei einer Laͤnge von 1 Meter . . 100 Milimoeter.
« „ „ 0,5 Meter 0,75 „
5) bei zusammenlegbaren Maaßen
in einer Länge von 1 Meter 1,0 HMiliweter.
½ “ « „ 0, 5 Meter 0.75 „
6) bei Bundmaaßen aus Metall-Blech
bei einer Länge von 20 Meter 3,5 NMllimeter.
„ „ » ,,10Metek...2,25»
«» » ,,5Metck...l,75»
»,, « »2Mctek...1,25»
«« » ,,1Mctek...0,75»
B. Fehlergrenzen der Eintheilung der ingenmaaße.
Der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungs-Marke eines Maaßes von