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Größere Maaße aus Holz können in Form von Span= oder Daubenmaaßen her-
gestellt, die kleinsten unter ½ Liter auch aus massivem Holze gedreht werden.
8. 18.
Sonstige Beschaffenheit.
Bel allen Maaßen muß der Boden mit der eplindrischen Wandfläche dicht und
dauerhaft verbunden sein.
Maaße aus Schwarz= oder Kupferblech müssen oberhalb zur Sicherung ihrer Gestalt
mit elnem ebenen, entsprechend breiten Rande versehen sein.
Hölzerne Maaße müssen gut ausgetrocknet sein.
Bei Spanmaaßen von 1 II. und ½ lI. muß — zur Sicherung der Verbindung
des Bodens mit der Wandfläche, zur Erhaltung der Form im Allgemeinen und zur
Leitung des Streichholzes — ein mit Boden und Wandfläche fest verbundener Beschlag
aus Bandeisen und ein oberhalb dliametral liegender Steg angebracht sein.
Die Spanmaaße von ¼ II, 20 L. und 10 L. so wie kleinere bedürfen des Steges
nicht, die drei ersteren sind aber mit entsprechendem Beschlage zu versehen.
Bei den Dauben= oder Stabmaaßen sind die Dauben einzeln mit den umgelegten
Eisenringen zu verbinden.
Ueber die zweckmähigste Herstellung dieser Sicherungsmaßregeln und über die Be-
festigung der Handhaben enthält die Instruktion ausführlichere Anweisungen.
8. 19.
Unzulässige Maaße.
Von der Eichung und Stempelung auszuschließen sind alle den vorstehenden Vor-
schristen nicht enisprechenden Maahße. Dekail-Bestimmungen hierüber enthält die In-
struktion.
8. 20.
Eichung und Fehlergrenze.
Beim Elchen sind die in der Instruktion angegebenen Vorschriften zu befolgen
und es darf ein Maaß nur dann gestempelt werden, wenn bei der Vergleichung mit
dem Eichungsnormale entweder im Mehr oder Minder eine größere Abweichung von
demselben oder dem Sollinhalte nicht stattfindet, als:
für eine Maaßgröße von bei Maaßen aus Metall bei Maaßen aus Holz
II. bis ½ II. u1½/%0°0 des Sollinhaltes ½860 des Sollinhaltes
20 L. bis 1 L. ½900 « « ½00 7. «
0,5Lbi60,2!«.1qu0» » »san« »
VS L. bis 0,05 L. 1/100 « « ½0 « «