Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 21. 
Stempelung. 
Alle Maaße aus Blech sind so zu stempeln, wie dieß für die Flüssigkeitsmaaße 
gleicher Herstellungsart in §. 13 vorgeschrieben itt. Sind Handhaben vorbhanden, so 
ist bei jeder ein Niet zu stempeln, um zu vermeiden, daß durch Anbringung solcher 
Handhaben nach dem Eichen die Form des Maaßes verändert werden kann. 
Alle hölzernen Hohlmaahe für trockene Körper sind an drei gleichmäßig von einander 
abstehenden Stellen auf dem oberen Rande zu siempeln. Hierzu ist, wenn der volle 
Stempel der Eichungssielle wegen seiner zu großen Dimension nicht verwendbar ist, 
der das allgemeine Eichzcichen enthaltende Stempel zu benuzen. 
Auf der inneren Bodenfläche und der äußeren Wandfläche ist jedes hölzerne Maaß 
mit dem vollen Stempel zu versehen. 
Zur Sicherung der Verbindung zwischen Boden und Wand sind bei hölzernen 
Spanmaaßen drei auf dem Umfang gleich vertheilte Stempel so auszusehen, daß jeder auf 
belde zu stehen kommt. Bei Daubenmaaßen sind diese Stempel so auf die innere Seite der 
vorstehenden Daubenenden zu sepen, daß sie dicht an der unteren Bodenfläche stehen. 
IV. Gewichte. 
8. 22. 
Zulässige Gewichte. 
Gewichte für den öffentlichen Verkehr werden nur in folgenden Größen zur Eichung 
und Stempelung zugelassen: 
50 Kilogramm oder 1 Centner. 
50 Pfund oder ½ Cenkner. 
20 Kilogramm 
10 
5 « 
2 7“ 
1 7 
500 Gramm oder 1 Pfund. 
½ Pfund. 
200 Gramm 
100 
10 „ dder 1 Dekagramm oder 1 Neuloth.
	        
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