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8. 21.
Stempelung.
Alle Maaße aus Blech sind so zu stempeln, wie dieß für die Flüssigkeitsmaaße
gleicher Herstellungsart in §. 13 vorgeschrieben itt. Sind Handhaben vorbhanden, so
ist bei jeder ein Niet zu stempeln, um zu vermeiden, daß durch Anbringung solcher
Handhaben nach dem Eichen die Form des Maaßes verändert werden kann.
Alle hölzernen Hohlmaahe für trockene Körper sind an drei gleichmäßig von einander
abstehenden Stellen auf dem oberen Rande zu siempeln. Hierzu ist, wenn der volle
Stempel der Eichungssielle wegen seiner zu großen Dimension nicht verwendbar ist,
der das allgemeine Eichzcichen enthaltende Stempel zu benuzen.
Auf der inneren Bodenfläche und der äußeren Wandfläche ist jedes hölzerne Maaß
mit dem vollen Stempel zu versehen.
Zur Sicherung der Verbindung zwischen Boden und Wand sind bei hölzernen
Spanmaaßen drei auf dem Umfang gleich vertheilte Stempel so auszusehen, daß jeder auf
belde zu stehen kommt. Bei Daubenmaaßen sind diese Stempel so auf die innere Seite der
vorstehenden Daubenenden zu sepen, daß sie dicht an der unteren Bodenfläche stehen.
IV. Gewichte.
8. 22.
Zulässige Gewichte.
Gewichte für den öffentlichen Verkehr werden nur in folgenden Größen zur Eichung
und Stempelung zugelassen:
50 Kilogramm oder 1 Centner.
50 Pfund oder ½ Cenkner.
20 Kilogramm
10
5 «
2 7“
1 7
500 Gramm oder 1 Pfund.
½ Pfund.
200 Gramm
100
10 „ dder 1 Dekagramm oder 1 Neuloth.