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3) Minist erial-Verfügung vom 19. Juli 1869, die Zuständigkeit zur Vornahme der Tranungen bekr.
Zur Beseitigung der Zweifel, welche binsichtlich der Zuständigkeit zur Vornahme
der Trauungen und hinsichtlich der Berechtigung auf die Trauungsgebühren entsianden
sind, wird in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten hierdurch
Folgendes angeordnet und bekannt gemacht.
1.
Die Tranung gebührt dem zusländigen Pfarrer im Wohnorte der Braut. Unter
letzterm ist weder der Ort der Geburt, noch der Unterstützungsberechtigung, noch eines
bloß vorübergehenden Aufenthalts, sondern der Ort des letzten wesentlichen Aufenthalts
zu verstehen.
2.
Wollen die Brautleute von einem andern Pfarrer sich trauen lassen, so soll dies
gestattet sein, wenn sie ein amtliches Zeugnih von dem zuständigen Pfarrer im Wohn-
orte der Braut beigebracht haben, daß sie gehörig aufgeboten worden sind, bez. wegen
des Aufgebots Dispensation erlangt haben, daß kein Ehehinderniß vorliegt und die
Entrichtung der Trauungsgebühren an diesen Pfarrer erfolgt ist.
3.
Ist die Braut eine Angehörige des Großherzogthums Sachsen-Weimar, so bleibt
in Folge- einer mit der Großherzoglich Sächsischen Regicrung getroffenen Ucbereinkunft
den Vramtleuten freigesielll, am Wohnorte des Bräutigams oder am künfügen Wohn-
orle der Brautleute von dem zuständigen Pfarrer sich trauen zu lassen. Die Trauungs=
gebühren sind in solchem Falle nur einmal und zwar von demjenigen Pfarramte zu
erheben, welches die Trauung vollzieht.
Umgekehrt kann die Trauung im Großherzogthume Sachsen erfolgen, wenn der
Wohnort des Brämigams oder der künstige Wohnort der Brautleute in dessen Gebiele
sich besindet. Der Pfarrer im Wohnorte der Braut hat, wenn die Bramleute von
dieser Wahl Gebrauch machen, auf Trauungsgebühren keinen Anspruch.
4.
Im Beireff des Aufgebotes verbleibt es bei den zeitherigen Besiimmungen.
Gera, am 19. Juli 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.