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Jahresbeltrag gemelnschaftlich, nach Vecrhaͤltniß (6rer Gehaltsquoten zu bezahlen
haben, nur auf dle beim Anfange der Pensionsanstalt bereits bestandenen Sub-
stitutionen zu bezlehen ist. Von diesem Falle abgesehen aber ist jeder Kirchen ·
und Schuldlener, welchem eln Substleue belgegeben wird, verbunden, seinen Bei-
trag zur Kasse der Penssonsanstolt nach wie vor nach Maaßgabe des ganjen Ein-
kommens, welches er vor dem Anerite des Substikulen bezog, zu entrlchten, wo-
gegen aber auch die stalutenmäßlge Penston seiner Hinterlassenen nach seinem gau-
en Einkommen zu berechnen Ast.
ra, am 15. Septbr. 1848.
Fuͤrstlich Rteub· v gemeinschaftl. Landes- Regierung.
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Bretschneide
R. Müller.
Agieemgevererhenng die Erte u . Zuschlasgabgat: von verschiede
en Waaren bem., vom 20. Spbr.
In Folge der uncer den Reglerungen des Deutschen Zoll- und Handelsvereins getrof.
senen Wereinbarungen wird auf Höchsten Befebl der Durchlauchtigsten Landesherrschaften
hlerdur
ch Nachstehendes verordnet:
Won den nachverzelchneken ausländischen Waaren, welche vom 415. September d. J.
an bie zum 31. Dezember d. J. über die Grenjen des Zollvereins eingeßen oder während
dieses Zeltraumes im Zollverein zum Eingang vergollt werden, sind außer den nach dem
Jolltarif süc de Jabre 1846—48 davon zu entrichtenden Zollsaͤhen, solgende Zuschläge zu
erheben:
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