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len den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung
oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je ausheben oder beschraͤnken koͤnnen.
Artikel 1.
1. Das deutlsche Wolk bestehr aus den Angebörsgen der Staaten, welche das
beutsche Relch bllden.
é. 2. Jeder Deursche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm Kraft dessen zu-
stebenden Rechte kann er Iin jedem deutschen Lande ousüben. Ueber das Rechr, zur deut.
schen Relchsversammlung zu wöhlen, verfüge das Relchswahlgesetz.
. 3. Jeder Deuesche hat das Reche, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Auf-
enthalt und Wohnsitz zu nehmen, Llegenschaften seder Art zu erwerben und darüber zu ver-
sügen, jeden Nahrungszwelg zu betreiben, das Gemelndebürgerrecht zu gewinnen.
Die Bedingungen für den Ausenthalt und Wohnsitz werden durch ein Helmathegesetz,
jene für den Gewerbebrerleb durch elne Gewerbeordnung süc ganz Deutschland vonder Reichs.
gewalt festgesege.
4+4. 4. Keln deutscher Staak darf zwischen selnen Angehörlgen und anderen Deurschen
einen Unterschied im bürgerlichen, pelnlichen und Prozeß Rechte machen, welcher dle letzteren
als Auslnder gurücksetzt.
## S. Dle Serase des bürgerlichen Todes soll nicht State finden, und da, wo sie be-
reits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, sowelt nichr hierdurch erworbene Pri-
vatrechte verleße werden.
9. 6. Die Auswanderungssreiheie ist von Seaats wegen nicht beschränkt; Abzugogel.
der dürsen nicht erhoben werden.
Die Auswanderungsangelegenhelt steht unter dem Schuße und der Fürsorge des Reiches.
Artikel 2.
S. 7. Vor dem Gesehe gile kein Unterschied der Stände. Der Adel als Seand ist
ausgehoben.
Alle Standesvorrechie sind abgeschaff.
Die Deueschen snd vor dem Gesetze gleich.
Alle Titel, in sowelt sie nicht mit einem Amte verbunden #nd, find aufgehoben und
dürsen nie wieder eingeführe werden.
Kein Scaatsangehärlger dorf von elnem auswärtigen Skaate einen Orden annehmen.
Die öffenklichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zugnglich.
Die Wehroflicht ist für Alle gleich; Stelloertretung bei derselben finder nich Statt.