Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

Erster Abschnitt. 
Von der Elnrichtung der Penstlonsanstalt im Allgemeinen. 
8. 1. 
Bestimmung der Ansiali. 
Alle in den Fürstentbämern Reuß Jüngerer Linie angestellten Civilbeamten, Geistlichen 
und Schullehrer sollen vom 1. May 1847 an in einer bestaͤndlgen, unzertrennlichen Gesell- 
schafe verelnige seyn, welche den Zweck hak, die Versorgung der von ibren Mitgliedern Hin- 
terlassenen Wltktwen und Walsen durch jährliche Penstonen gu erleschtern. 
—* 
Einkünsie der Auflalt. 
Die ordenelichen Hülfsquellen, mictelst welcher die Versorgung der Wittwen und Wai- 
sen gelichert werden foll, bestehen 
1) In den Zinsen von einem Stammkopltal, welches durch Elntritksgelder von sämmt- 
lichen zur Gesellschaft tretenden Angestellten und durch bewilligte Zuschüsse aus 
landesherrlichen Kammerkassen, aus dem gemeinschafelichen Rentamte zu Ge- 
ra, aus den Landesskeuerkassen und aus den fkädeischen Kämmereikossen gebildee ist; 
2) in den jährlichen ordentlichen Bellrägen der Gesellschastsglieder; 
3) in jährlichen bestimmten Unterstätzungen aus den genannten öffemlichen Kassen; 
4) In aceldentellen Zustüssen bel eingetretenen Vacanzen in den Aemtern und durch die 
Elnerlt#sgelder neuer Angestellcen. 
g. 3. 
„Privilegien der Stistung. 
Die errlchtete Pensionsanstalt hat, als sffentliche Seifeung für einen wohlthätigen Zweck, 
In Ansehung der von tör auszulelbenden Kaplkallen alle Vorrechte zu genießen, welche in 
der Verordnung wegen Wersicherung der piorum corborum 1. d. 29. Novbr. 1751 fest- 
gestellc sind. 
Dleses gelellschafellche Instltue soll stets abgesondert verwaltet und das Rechnungswesen. 
daruͤber in der dazu errichteten 
Wittwen-Pensionskasfsse 
gefuͤhrt werden. Der Fonds der Pensionsanstalt darf daher nie mit einer andern oͤffentlichen
	        
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