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é. 47. Die bärgerliche Rechtepflege soll in Sachen besonderer Berufserfahrung durch
sachkundige, von den Berufsgenossen srei gewählte Richter geübe oder mitgeübt werden.
. 48. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrenne und von elnander unabhängig seyn.
Ueber Competenzconflikte zwischen den Verwaltungs= und Gerichtsbehsrden in den Ein-
zelstaaren entscheidee ein durch das Geseßb zu bestimmender Gerichtehof.
#. 49. Dle Verwaltungerechkspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden
dle Gerlschte.
Der Pollzel slebt keine Sccasgerichtsbarkeit zu.
§. 50. Rechtskräftige Urtheile deurscher Gerlchee sind in allen deutschen Landen gleich
wirksam und vollziehbar.
Ein Reichsgesetz wird bas Nähere bestimmen.
II. Einführungs-Gesetz.
Die Grundrechte des deutschen Volkes werden im ganzen Umfange des deutschen Reiches
unter nachsolgenden Bestimmungen hiermit eingeführe:
Art(. 1.
Ml diesem Reichsgesetze treten in Krase die Bestimmungen:
1) der Paragraphen elns und zwel,
2) des Paragraphen drei, jedoch in Bejiehung auf Aufenthalt, Wohnsitz und Ge-
werbebetrieb unter Vorbehalt der in Auesiche gestellten Reichsgesetze,
3) der Paragraphen vier, fünf und sechs,
4) des Paragrophen sieben unter Vorbehalt der in Art. 3. und 8. dieses Ge-
sebes enthaltenen Beschränkungen,
5) des Poragraphen acht, und zwar rücksichklich des letzten, Heer= und Srewesen
betreffenden, Absahes unter Verweisung auf Arr. 3. dieses Gesehes,
6) des Paragraphen zehn, unter Worbehale der unter Arc. 3. und 7. enthaltenen
Bestimmungen,
7) der Paragraphen eilf und zwölf,
8) des Paragraphen drei9ehn, mie der Maßgabe, daß, wo Schwurgerichte noch
uscht eingesührt sind, bis zu deren Einführung über Prehvergehen die bestehenden
Gerichte erscheiden, #
9) der Paragraphen vier sehn, fünf#ehn, sechsjehn, sowie des zweicen und
dricten Absatzes im Paragraphen sieben zehn, und des Paragraphen achtzeha,