Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Artikel 3. 
Fluden sich auf einem Wechsel Unterschriffen von Personen, welsche eine Weochselver- 
bindllichkelt überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Erfolge eingeben können, so hat dies ouf 
die Werbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteren keinen Einstuß. 
Jweiter Abschnitt. 
Von gejogenen Wechseln- 
I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels. 
Artikel 4. 
Die wesentlichen Erfordernisse elnes gezogenen Wechsels siud: 
) dle in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezelchnung als Wechses,, ober, wenn deo 
Wechsel in riner fremden Sprache ausgestelle ist, ein jener Bezeichnung enesprechenden 
Ausdruck in der fremden Sprache; 
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahle werden 
soll. (des Remiccenten); 
4) die Angabe der Zeit, zu welcher gezahle werden soll; dle Zahlungszese kann nur felsk- 
gesetzt werden 
auf einen bestimmeen Tag, 
auf Siche (Vorzeigung, a vi#la #.) oder auf eine bestimmee Zeit nach Sichr, 
auf elne bestimmee Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach dalo), 
auf eine Messe oder einen Marke (Meh' oder Markée-Wechsel); 
5) die Unmerschrift des Uusstellers (Trassanten) mie seinem Namen oder seiner Firma; 
0 die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung; 
der Nome der Person oder die Firma, welche die Zahlung leisten soll (des Bezogenen. 
oder Trassaten); 
9) die Angabe des Ortes, wo bie Zahlung geschehen soll; der bei vem Namen ober deo 
Firma des Bezogenen ongegebene Oct gilt für den Wechsel, insofern ulche ein eigener 
Zohlungsort angegeben (st, als Zoblungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. 
Artikel 5. 
M dle zu zahlende Geldsumme (Ar# 4. Nr. 2.) Iin Buchstaben und in Ziffern aus- 
gedrücke, so glle bei Abweichungen die in Buchstaben ausgebrückte Summe.
	        
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