Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit. 
14. Faylungstag. 
Artikel 30. 
Ist in dem Wechsel eln bestlmmer Tag als Zahlungscag bezelchnet, so trike die Wer- 
fallzele an diesem Tage eln. 
Ist die Zahlungszelt auf dle Mitte elnes Monats gesetzt worden, so ist der Wechsel 
am 15. dieses Monats fuͤllig. 
Artikel 31. 
Ein auf Slcht gestellter Wechsel Ist bei der Vorzeigung fällig. 
Ein solcher Wechsel muß bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen dle Indof- 
sancen und den Aussteller nach Maaßgabe der besonderen im Wechsel enehaltenen Bestimm- 
ung, und in Ermangelung derselben blunen zwel Jahren nach der Ausstellung zur Zahlung. 
präsenkirt werden. 
Hat eln Indossane auf elnem Wechsel dleser Art seimem Indossamente elne besondere 
Präsentationsfrist Hinzugesügt, so erlische seine wechselmähige Verpflichtung, wenn der Wech- 
sel nicht innerbalb dieser Frist präsenkirt worden ist. 
Arttikel 32. 
Bel Wechseln, welche mit dem Ablaufe einer bestimmten Feist nach Sicht oder nach 
Dat# zahlbor find, krite die Werfallzelt eln: 
4) wenn die Frist nach Tagen bestlmme ist, an dem letzten Toage der Frist; bei Berech. 
nung der Frist wird der Tag, an welchem der nach Dalo gahlbare Wechsel ausgestellt 
oder der nach Sicht goblbare zur Annahme präsenelre ist, nicht micgerechnek; 
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem, mehrere Monate umfassenden 
Zeiccaume (Jahr, balbes Jahr, Vierteljahr) bestinmt ist, an demjenigen Tage der 
Zahlungswoche oder des Zahlungemonals, der durch seine Benennung oder Zahl dem 
Tage der Ausstellung oder Präsencacion enespricht; sehle dieser Tag in dem Zohlungs- 
monate, so trite die Verfallzeie am letzten Tage des Zahlungemonaks ein. 
Der Ausdruck „balber Menak“ wied einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgrochtet. 
der Wechsel auf einen eder mehrere ganze Monale und einen halben Mangat gestell, 
so sind dle 15 Tage juletzt zu zählen.
	        
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