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des Wortes „effectiv“ oder elnes ähnllchen Zusatzes dle Zablung in der im Wechsel benann-
ten Muͤnzsorte ausdruͤcklich bestimmt hat.
Artikel 28.
Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Thellzohlung selbst dann ulchr
zurückweisen, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag der verschrlebenen Summe er-
folgt ist.
Artikel 39.
Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändlgung des qulteicten Wechsels zu zahlen
verpflichter.
Hat der Wechselschuldner elne Theilzahlung geleistet, so kann derselbe nur verlangen,
daß die Zahlung auf den Wechsel abgeschrleben und ihm Quictung auf elner Abschrife des
Wechsels ertheilt werde.
Artikel 40.
Wird dle Zahlung des Wechsels zur Werfallleic nicht gesorder, so ult der Acceptant
nach Ablauf der für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmten Frist besugt, die
Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht, oder bei elner anderen
zur Annahme von Deposicen ermächtigeen Bebörde oder Anstale niederzulegen.
Der Vorladung des Inhabers bedarf es ulcht.
VIII. Regreß Mangels Zahlung.
Artikel 41.
Zur Ausübung des bel nicht erlangter Zohlung stakthaften Regresses gegen den Aus-
steller und dle Indossanten ist ersorderlich:
1) daß der Wechsel zur Zablung präsentirt worden ist, und
2) daß sowohl dlese Präsencakion, als die Nichterlangung der Zahlung durch elnen recht-
zeltig darüber ausgenommenen Protest dargerhan wird.
Dle Erbebung des Protelkes ist am Zaohlungstage Julässig, sie muh aber spaͤtestens am
zwelten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen.
Artikel 42.
Die Aussordevung, keinen Hrotest erheben zu sassen ohns Prokest“, „ohne Kosten“ k.)