Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

142 
sundt ist, sofern nicht dargethan wird, daß der angekommene Brlef elnen anderen Inhale 
gehabe bat. 
Auch der Tag des Empfanges der erhaltenen schriftlichen Benachrichtigung kann durch 
eln Postactest nachgewiesen werden. 
Artikel 0. 
Hat eln Indossant den Wechsel ohne Hinzufügung elner Ortsbezeschnung welcer bege- 
ten,so ist der Vormamn deslelben von der unterbliebenen Zahlung zu benachrichrigen. 
Artikel 48. 
Jeder Wechselschuldner hat das Fecht, gegen Erstartung der Wechsellumme nebst Zin- 
sen und Kosten die Auslieferung des quictirten Wechsels und des wegen Alchtzahlung erho- 
benen Proestes von dem Inhaber zu fordern. 
Artikel 40. 
Der Inhaber eines, Mongels Zahlung protestirten Wechsels kann dle Wechselklage 
gegen alle Wechselverpflichtete, oder auch nur gegen Einige oder Einen derselben anstellen, 
ohne dadurch selnen Anspruch gegen die nicht ln Anfpruch genommenen Verpflichteten zu 
verlieren. 
Dercselbe ist an die Relhenfolge der Indossamente nlchte gebunden. 
Artikel 50. 
Die Regrehansprüche des Inhbr wescher den Wechsel Mangels Zahlung bat pro- 
estiren lassen, beschraͤnken sich au 
0 die niche bezahlte- —— nebst 6 Procent jährlicher Zinsen vom Werfalleage ab, 
2) die Protcestkosten und anderen Auslagen, 
3) eine Provision von 3. Prozene. 
Die vorskehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpfllchelge an elnem anderen Oree, 
als dem Zahlungsorle wohnt, zu demjenigen Course gesahlt werden, welchen ein vom Zahl- 
ungsorte auf den Wobnort des Regrespflichtigen gezogener Wechsel auf Siche hat. 
Bestebt am Zohlungsorte kein Cours auf jenen Wohnort, so wird der Cours nach 
bemjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regrehpflicheigen am nächsten liegr. 
Der Cours ist auf Verlangen des Regreßpflichiigen durch einen, unter ösfentlicher Au- 
#orikät ausgestellten Courszettel oder durch das Acest eines vereldeten Mäklers, oder in Er- 
mangelung derselben durch ein Altest zweier Kaufleute gu bescheinigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.