Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Artikel 51. 
Der Indossant, welcher den Wechsel eingeloͤßt oder als Rimesse erhalten hat, ist von 
elnem früheren Indossanten oder von dem Aussteller zu fordern berechtigt: 
1) die von löm gejahlte oder durch Rimesse berlchtigte Summe neöst 6 Procemt jährli- 
cher Zinsen vem Tage der Zahlung, 
2) dle löm erstandenen Kosten, 
3) elne Provlsion von 4 Procent. 
Die verstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflicheige an einem andern Orc, 
als der Regrehnehmer wohnt, zu demsenigen Course gezahle werden, welchen eln vom Woößhn- 
orte des Regreßnehmers auf den Wohnore des Regrehpsllcheigen gezogener Wechsel auf Siche 
bat. 
Bestehe im Wohnorte des Regrehnehmers keln Cours auf den Wohnort der Regreß- 
pflichelgen, so wird der Cours nach demsenlgen Platze genommen, welcher dem Wohnorte 
des Regreßpflichtigen om nächsten liegt. 
Wegen der Bescheinigung des Courses kommt die Bestimmung des Art. 50. zur An- 
wendung. 
Artlkel 52. 
Durch die Bestimmungen der Ark. 50. und 51. Nr. 1. und 3. wird bei einem Re. 
gresse auf einen auslöndischen Ort die Berechnung böherer, dort zulässiger Säte nicht aus- 
geschlossen. 
Artikel 53. 
Der Regreßnehmer kann über den Becrag selner Forderung einen Rückwechsel auf 
den Regrehpsiicheigen zleen. 
Der Forderung ctreten in dlesem Falle noch die Mäklergebuhren für Regozirung des 
Räckwechsels, so wie die eiwaigen Stempelgebübren hinjzu. 
Der Rückwechsel muß ouf Sicht zahlbar und unmittelbar (a drikluro) gestelle werden. 
Ar tikel 54. 
Der Regrehpflichtlge ist uur gegen Auslieserung des Wechsels, des Protestes und el- 
ner quittirten Retourrechnung Jahlung zu leisten verbunden. 
22.
	        
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