Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Artikel 65. 
Der Ehren-Accepkank, welcher nlche zur Zahlungslelstung gelangk, well der Bezogene 
ober ain anderer Intervenient bezahlt hat, ist berechtigt, von dem Zahlenden elne Provision 
von Prozent zu verlangen. 
X. Vervielfältigung eines Wechsels. 
1. Wechselduplklcate. 
Artigel 6. 
Der Aussteller elnes gegogenen Wechsels ust verpfilchtel, dem Remittenten auf Werla- 
gen mebrere glelchlaukende Eremplare des Wechsels zu überliesern. 
Dleselben müssen im Concerte als Prima, Secunda, Tertia rc. bezeschne seln, widri- 
gensalls jedes Exemplar als eln für sich bestehender Wechsel (Sola-Wechlsel) erachtet wird. 
uch eln Indossatar konn eln Duplleat des Wechsels verlangen. Er muß sich bieser- 
balb on seinen unmictelbaren Vormann wenden, welcher wieder an selnen Vormann zurück. 
gehen muß, bis die Anforderung an den Aussteller gelangt. Jeder Indossatar kann von 
selnem Wormanne verlangen, dah dle früheren Indossamente anf dem Duplicat widerholt 
werden. 
Artikel 67. 
Ist von mehreren ausgesereigeen Eremplaren das elne bezablt, so verlleren dadurch die 
anderen ihre Kraft. 
Jedoch bleiben aus den uͤbelgen Exemplaren verhaftet: 
4) der Indossank, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels an verschiedene Personen 
indossirt hat, und alle spaͤteren Indossanten, deren Unterschriften sich auf drn, bei der 
Zablung niche zurückgegebenen Exemplaren befinden, aus ihren Indossamenten; 
2) der Accepkamt, welcher mebrere Eremplare desselben Wechlels acceptirt ha#, aus den 
Acceplen auf den bei der Zahlung ulcht zurückgegebenen Exemplaren. 
Artikel (8. 
Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechsels zur Annahme versandt hat, muß 
auf den öbrigen Eremplaren bemerken, bel wem das von ihm gzur Annohme versandee 
Eremplar anzurresfen (. Das Uncerlossen dieser Bemerkung entziehe sedoch dem Wechsel 
niche die Wechselkcaft.
	        
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