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5) im Jalle einer Ebrenannahme oder einer Ebrenzahlung die Erwéhnung, von wem,
für wen und wie sie angeboten und geleistet wird;
6 die Unterschrife des Notars oder des Gerichtsbeameen, welcher den Protest aufgenom-
men hat, mit Beifügung des Amrsstegels.
Artikel 89.
Moß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Hersonen verlangt werden, so ist uͤber
die mehrfache Ausforderung nur eine Protesturkunde erforderllch.
Artikel 90.
Die Notare und Gerichesbeameen sind schuldig, die von ihnen ausgenommenen Pro-
leste nach deren ganzem Jnhalte Tag für Tag und nach Ordnuung des Datums in ein
besenderes Registec einzutragen, das von Blaxé# zu Blact mit fortlausenden Zahlen ver-
seben ist.
XVII. Ort und Zeit für Präsentation und andere im Wechselverkehre
vorkommende Handlungen.
Artikel 91.
Die Präsentation zur Annahme oder Zoblung, die Protesterhebung, die Abforderung
eines Wechsel-Duplicals, so wie alle sonstigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden
Acte müssen in deren Geschästslocal und in Ecmangelung elnes solchen, In deren Wohnung
vorgenommen werden. An elnem anderen Orte, 3. B. an der Börse, kann dies nur mie
beiderseitigem Einverstaͤndnisse geschehen.
Daß das Geschästelocal oder die Wohnung nicht zu ermieteln sep, ist erst alsdann als
feügestelle anzunehmen, wenn auch eine dieserbalb bei der Yolizelbehörde des Orts geschebene
Nachsrage des Norars oder des Gerichtsbeamten fruchelos geblieben ist, welches im Mrrotest
bemerkt werden muß.
Artikel 92.
Wersällt der Wechsel an einem Sonntage oder allgemeinen Feierkage, so isi der naͤchste
Werkiag der Zahlungstog. Auch die Herausgabe eines Wechsel-Duplicacts, dle Erklärung.
über die Annahme, so wie jede andere Handlung, können nur an einem Werküage gefordere
werden. Fälle der Zeichunkt, in welchem die Vornahme elner der vorstehenden Handlungen