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3) der Name der Derson oder Firma, an welche oder an deren Orbre der Aussteller
Zahlung leisten will;
4) die Bestimmung der Zelt, zu welcher gezahle werden soll (Arr. 4. Nr. 4.);
5) die Uncerschrife des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firmaj.
6) die Angabe des Orts, Monatsages und Jahres der Ausstellung.
Artirel 97.
Der Ort der Ausstellung gile für den eigenen Wechsel, in sosern niche ein besenderer
Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnore des Ausstellers,
Artikel 98.
Nachsteßende, in diesem Gesete für gegegene Wechsel gegebene Vorschristen gelten auch
suͤr eigene Wechsel:
1) die Art. 5. und 7. über dle Form des Wechsels;
2) die Art. 9—17. über das Indossament;
3) die NArt. 19. und 20. über die Präsenkatlon der Wechsel auf elne Zele nach Siche
mit der Maaßgabe, daß die Präsentaklon dem Aussteller gescheben muß;
4) der Art. 29. über den Sicherbeiksregreß mit der Maaßgabe, dah derselbe lm Falle
der Unsicherheit des Ausstellers stattfindet;
5) die Arr. 30—40. über die Zahlung und die Befugniß zur Deposition des fälligen
Wechselbetrages mit der Maaßgabe, dah lettere durch den Aussteller geschehen konn;
6) die Arc. 41, und 42., so wie die Arc. 45—355. über den Regreh Mangele Jahlung
gegen die Indossanten;
7) die Art. 62—65. über dle Ebrenzahlung;
6) die Art. 70—72. über die Copi#en;
9) die Art. 73—76. über abbhanden gekemmene und falsche Wechsel mit der Maaßgabe,
daß im Falle des Ark. 73. die Zahlung durch den Auesteller erfolgen muß;
10) die Art. 78—96. über die allgemcinen Grundsätze der Wechselverjährung, die Ver-
jäbrung der Regreßansprüche gegen die Indossanken, das Klagreche des Wechselgläubi-
gers, die auöländischen Wechselgesetze, den Protest, den Ort und die Zeic für die Praͤ-
sentation und andere im Wechselverkehre vorkonnnende Handlungen, so wie über man-
gelhaste Umeerschriften.
Artitel 9.
Eigene domiellirte Wechsel sind dem Domieiliaten oder wenn ein solcher nicht benannt