Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

154 
3) der Name der Derson oder Firma, an welche oder an deren Orbre der Aussteller 
Zahlung leisten will; 
4) die Bestimmung der Zelt, zu welcher gezahle werden soll (Arr. 4. Nr. 4.); 
5) die Uncerschrife des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firmaj. 
6) die Angabe des Orts, Monatsages und Jahres der Ausstellung. 
Artirel 97. 
Der Ort der Ausstellung gile für den eigenen Wechsel, in sosern niche ein besenderer 
Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnore des Ausstellers, 
Artikel 98. 
Nachsteßende, in diesem Gesete für gegegene Wechsel gegebene Vorschristen gelten auch 
suͤr eigene Wechsel: 
1) die Art. 5. und 7. über dle Form des Wechsels; 
2) die Art. 9—17. über das Indossament; 
3) die NArt. 19. und 20. über die Präsenkatlon der Wechsel auf elne Zele nach Siche 
mit der Maaßgabe, daß die Präsentaklon dem Aussteller gescheben muß; 
4) der Art. 29. über den Sicherbeiksregreß mit der Maaßgabe, dah derselbe lm Falle 
der Unsicherheit des Ausstellers stattfindet; 
5) die Arr. 30—40. über die Zahlung und die Befugniß zur Deposition des fälligen 
Wechselbetrages mit der Maaßgabe, dah lettere durch den Aussteller geschehen konn; 
6) die Arc. 41, und 42., so wie die Arc. 45—355. über den Regreh Mangele Jahlung 
gegen die Indossanten; 
7) die Art. 62—65. über dle Ebrenzahlung; 
6) die Art. 70—72. über die Copi#en; 
9) die Art. 73—76. über abbhanden gekemmene und falsche Wechsel mit der Maaßgabe, 
daß im Falle des Ark. 73. die Zahlung durch den Auesteller erfolgen muß; 
10) die Art. 78—96. über die allgemcinen Grundsätze der Wechselverjährung, die Ver- 
jäbrung der Regreßansprüche gegen die Indossanken, das Klagreche des Wechselgläubi- 
gers, die auöländischen Wechselgesetze, den Protest, den Ort und die Zeic für die Praͤ- 
sentation und andere im Wechselverkehre vorkonnnende Handlungen, so wie über man- 
gelhaste Umeerschriften. 
Artitel 9. 
Eigene domiellirte Wechsel sind dem Domieiliaten oder wenn ein solcher nicht benannt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.