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5. 3.
Dieselbe Besugulß steht der Landeagsversammlung in Becreff einer Verhaftung oder
Untersuchung zu, welche Uber elnen Abgeordneten zur Zei#c seiner Wahl berelts verhänge ge-
wesen ist.
C. 4.
Kein Abgrordneter darf zu irgend einer Zelt wegen seiner Abstimmungen in der Land-
tagsversammlung, oder wegen der bei Ausübung seines Beruses gethanen Aeußerungen ge-
richtlich versolgt oder sonst außerbalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
S. 5.
Worstehende Bestimmungen treten in Krast mie dem Tage #brer Verkündigung.
Gegeben Schloß Osterstein, am 18. Okeober 1848.
Heinrich LXll. J. L. F. Reuß.
Nr. 216. Landesherliche Verordnung, die Frovisorische Ginrichtung der oberslen Landesverwallung
betr., vom 23. Oktober 1848. (Publizirt im Amts= und Nachrichtsblatt Nr. 44
Ich bestimme bis zu elner gänzlichen Umgestaltung des Scaaksdienstes, welche sofort
nach verelnbartem Landesgrundgesetze in das Leben gerusen werden soll, bierdurch über die
Verwalkung der nunmehr vereiniglen Fürstlichen Lande Jüngerer Linse Folgendes:
. 1. ·
Fük011edkeisüksteuthåmecwirdprovisorischeinoberstesBecqthungs-und
Verwaltungskolleglum errichtet.
KS. 2.
Diese Behörde bestehe aus zwei Abehellungen:
der Minister ial abtheilung
und
der Reglerungsabhheilung.
F. 3.
Die Ministerialabeheilung bor als Gegenstände ihres Geschäftekreises zu besorgen:
a) dle Angelegenheicen des Fürstlichen Hauses,
b) dle deurschen Verfassungsangelegenheiken besonbers die Verhandlungen mit der Delchs-
zentralgewale,
I) dle staacerechlichen Verhältnisse zu andern Staaten, die desfallsige Korrespondenz, den
Abschlutz von Verträgen rc.,