Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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den Bewohnern der Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie die zugesicherten Rechte mög- 
lichst bald zu Theil werden. 
Gera, am 10 Februar 1849. 
Furstlich Reuß-Hlauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
Nr. 220. Mirerddnn b0, die Verechunng und Vertheilung der Einquarticrungslaslen betr., 
1 12. Februar 1649. (Publizirt im Amis= und Verordnungsblatte Nr. 7.) 
Durch eine, neuerdings unkerm 18. vorigen Monats ergangene Werfügung der Reichs- 
minister des Keiegs und der Finanzen sind die Grundsäte definkelv festgestellt worden, nach 
welchen die Vergütung für= die durch die Elnauarcierung von Neichstruppen eneskehenden 
Lasten erfolgen soll. 
Es ist dabei angenommen, daß nachfolgende Leislungen: 
Uncerkommen für Mann und Pferd, Wachräumlichkeit, 
Räume zur Krankenpflege und zum Betrieb der Dienstgeschäsee 
von dem Staate und seinen Angehörigen getragen werden müssen, In dessen Geblete die 
Truppen liegen. 
Hiernach würde künselg für das den Osfiziecs der Reichstruppen zu gewährende Quar- 
tier, Beleuchtung und Heihung aus der Reichskasse keine Vergütung geleistec, und muß des- 
baolb eine besondere Ausgleichung auf dle Gemeindekassen und die Landeskassen vorbehalten 
bleiben. 
Die Ansätze für Osstziersquartiere sind daher künstig aus den von den Ocksbehörden 
einl zureichenden Uebersichten über getragene Einquartierungslasten ebenso wegulassen, wie die 
sür Stallung, Wachlobale und andere, obenbezeichnete Räumlichkeiten; dagegen sind diese 
Uebersichten pünkelich om Schlusse jedes Monars an uns einzusenden, weil dle Vergütung 
allmonatlich ersolgen und sedes Restenwesen möglichst vermieden werden foll. 
Als Vergütungssaß für eine einfache Portion ist nunmehr definitlv der Belrag von 
Jünf Silbergroschen 
vom Neichsministerium ongenommen worden, und es wird daher snpäler die durch unsere Ver- 
ordnung vom 30. Nevember vorigen Jahres zugesicherte Vergütung von 7 Sgr. 6 Pf. 
auszugleichen sein.
	        
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