Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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tirungsbehoͤrde, sowle mit der zustaͤndigen Krlminalbehoͤrbe, um zu vernehmen, ob ruͤcksichtlich 
der Milltalrpflicht der Auswandernden und deren Famllle, oder in Beziehung auf strafrecht- 
liche Verhaͤlinisse irgend eln Hinderniß gegen das angebrachte Gesuch obwalte. 
3. 
Zugleich hat die Heimathsbehoͤrde zu erörtern, ob der Auswandernde eine Familie hat, 
für die er zu forgen verpslichtet ist, und welche Mahregeln er desbalb beabsschtigt, ob er die 
Famille mitnehmen oder wie er im verneinenden Falle sür sie sorgen will, damit sie der Ge- 
meinde niche zur Last falle. 
4. 
Will der Auswandernde nach einem auherdeutschen Staale sich wenden, so har die Pel- 
mathsbehörde ibn anzuwelsen, dah er durch oͤffentllche Bekann#machung in elnem gelesenen 
Lekalzeirungsblatte sowie im Amés= und Verordnungsblakce vorerst seine etwalgen Gläubiger 
von seinem Vorhaben in Kennmiß setze uandd n einer Frist von vier Wochen abwarte, ob 
und mit welchen Ansprüchen sich Jemand m 
Die öffentlichen Bläctr, worin diese enern ersolge ist, sind zu den Akten zu 
bringen. 
5. 
Die Akten werben hierauf mittelst Berichts an die Fuͤrstliche Regierung hier eingesen- 
det mit dem Antrage, daß der Emigrationsschein ausgesertigt werden moͤge. 
6. 
Findee diese Behörde bei der beabsichtigten Auswanderung nach einem deutschen Staate 
im einzelnen Falle ausnohmewelse noch dle öffentliche Bekannemachung im Inceresse der 
Gläubiger für nothwendig, (0 ordnet sie solche an, übersendet jedoch eventuell den Auswan- 
derungsschein an die berichtende Uncerbehörde. 
7. 
Der Auswanderungsscheim nach einem Europäischen Scaate darf nicht eher ausgehän- 
digt werden, als wenn eine Bescheinigung der Behörde des neuen Wohnortes darüber bei- 
gebrache ist, daß der Auswandernde dort Aufnahme finden folle. 
8. 
Bei AUuswanberungen nach außereuropäischen Ländern muß der Auswandernde von der 
Obrigkeic über die Rachtheile und Gefoheen, denen er sich durch den beabsichtigten Schrite 
aussezt, belebrt werden. Bleibt er bei seinem Vorhaben steben, so ist ihm der Auswander-
	        
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