Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Auf dle Ertheilung von 8 haben diejenigen Personen keinen Anspruch, welche 
1) nach den bestehenden Gesehen auch bel den Reisen im Inlande paßpflichtlg sind, 
wie Gewerbegehilfen, Handwerksgesellen u. bergl. 
2) der Klasse der Dienstboten oder Arbeirsichenden angehören, und 
3) aus irgend einem Grunde besonberer polizeilicher Aussicht unterworsen sind. 
*ie 
Kinder und Ehefrauen, welche mit ihren Eltern und Ehegatken, und Dien-kbocen, wel- 
che mit ihren Herrschafeen reisen, werden durch die Paßkarken der Leberren segitlmirt. Un- 
selbstsändige Famllienglieder erhallen nur, wenn sie das 18. Lebensjahr zurückgelege haben, 
und nur auf den Antrag des Familienhaupces oder Vormundes, Handlungskommis nur auf 
den Antrag ihres Principals Pahkarten. 
. 5. 
Die Paßbkarten, welche für alle im H. 2. gedachten Landestheile nach einem uͤbereinstim- 
menden Formulace ausgestellt werden, sind für dle Dauer des Kalenderjabres gilelg. Sie 
werden von denjenigen Polizelbebörden errheilt, denen dle Befugniß, Ausgangspässe zu er- 
eeilen, zuständig ist. Der Preis der Pahkarten beträgt fünf Sllbergroschen, weilere Expe- 
dicionsgebühren werden dasür nicht enerschter. 
. 6. 
Zur Nachweisung seiner Legitimation ist während der Reisen auf der Bohn und in- 
nerhalb des §. 2. gedachten Rayons eln Jeder verpflichtet. Wermag er ulcht, dleselbe 
auf Aufforderung der Polizeibeamten durch Paßkarte, Pah, oder auf lonst genägende Weise zu 
sümren, so bleibt er von der Welterreise ausgeschlossen und bae zu gewäreigen, daß wegen 
seiner Zurückweisung, je nach den Umständen des Falles, auf Grund der bestehenden Vor- 
schriften wegen des ohne Legitimation betroffenen Reisenden, versüge wird. 
. 7. 
Wer dle Paßkar#e versälsche, oder eine verfälschte zu seiner Legielmatson produckrt, oder 
die ibm ertbeilte Paßkarte einem Andern zum Gebrauch als Leglelmarkonsmittel überläße, 
bat, wenn niche ein damit beabstchtigtes, oder in Verbindung stehendes Verbrechen kriminelle 
Bestrafung nach sich zlebe, jedenfalls eine Geldstrase bis zu 25 Thalern oder eine Gesäng- 
niß#strafe bis zu 14 Tagen gu gewärtigen. 
8. 
Der Debit der Poßkartensormulare für das Fürstenthum Reuß jängerer Linie ist bis
	        
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