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nisse zugeschossen, in welchem nach 8. 16. 17. 16. die Jahrescenten aus diesen oͤffentlichen
Kassen zu Gunsten der Wittwen· und Waisenversorgung zugesichert sind.
Eine Verminderung des Kapitalfonds oder eine Hemmung der zur Vermehrung dessel-
ben gewihmeten Zuschüsse kann niemals Statt finden.
Der Stufengang der Beiträge und der Pensionen findet sich auf der angesügeen Ta-
belle unfer A. dargestelle.
g. 21.
Pensionöberechtigte Persenen.
Zum Genusse dieser Pensionen sind die Wittwen der in 9. 7. ausgesührten Beamten
unb Diener und deren ehelelbliche, in minderjährigem Alrer stebenden Söhne und Töchter
berechelgt.
Außerdem soll aber auch den Kindern elnes verstorbenen Beomten, wenn dessen Wilt-
we zu einer Zele mie Tode abgeht, wo jene die Volljährigkeic erst kürzlich erreiche haben
und noch unversorge der Unterstühmung bedürfen, die Hälste der Pension bis zum zurückgeleg-
ten fünf und zwanzigsten Lebensjabre verabrelcht werden.
+. 22.
Vorbehalt des Sterbemonats und eines Gnadenguartals für die Witere oder die Kinder eines
versierbenen Diecners.
Dle Willwe und dle minderjährigen ebeleiblichen Kinder elnes verstorbenen Beamten
baben dessen Gehale für den Monar, in welchem der Tod ersolge ist, ohne Unterschied des
Toges, und außerdem vom Ablause des Sterbemonaks an noch einen vollen Quartalbetrag
der Besoldung zu erhalten. Der Gehalt für den Sterbemonat ist als zum Nachlasse gehs-
Drig gu betrachten, wogegen die Erteägnisse der darauf solgenden drei Monate (des Wirwen-
und Walsenquartols) für Alümence gelten, woran die mindersöhrigen Kinder aus eigenem
Rechte, nicht bloß durch die Murker Thell nehmen. Sind gar kelne, oder nur vollfährlge
Kinder am Leben, so sälle der Wictwe das Ganze zu. Ebenso baben minderfährlge Kin-
der, mie Ausschluß ihrer in die Wolljährigkeic getretenen Geschwister, den Genuß des gan-
zen Quartals, wenn keine Witewe hinterblleben ist.
Mlnderjährige Kinder des Verstorbenen aus früheren Eben haben sich über den ihnen
gebührenden Autbell am Ertrage des Quartals mit der Wiktwe, oder mit dleser und ibren
Klndern aus der lehten Ehe auf diese Weise abzusondern, daß sür dle Wirtwe ein Drletbell
ausgeschieden und der Rest zwischen sämmtlichen Kindern in glelche Portlonen zerfällr wird.