Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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gesetzte in und außer dem Dieust, Verletung der Ehrerbietung gegen Vorgesehte und Obere, 
Streltigkeiten und Raufhaͤndel. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Disriplinar-Bestrasung der Militärpersonen des streltbaren 
tandes. 
5. 3. 
I. Dloclplinar-Strafen. 
Uls Disclplinar-Serafen sind für Milleärpersonen des Krelebaren Standes (des Sol- 
datenstandes) nur folgende Strasen zulässig: 
A. Für Offizlere: 
4) Verweis, 
a) ebne Zeugen, oder im Beiseln elnes Vorgesetzten — einfacher Verweis; 
D) vor versammeltem Osfizierkorps — förmlicher Werwels; 
e) durch schrifelichen Tagesbefehl — strenger Verwels; 
2) Zimmerarrest — gegen Stabsossizlere bls zu sieben, gegen Hauptleute und Nic- 
meister bis zu vierzehn, und gegen Ossiziere nlederer Grade bis zu acht und zwanzig Ta- 
gen, — während dessen Verbüßung in der elgenen Wohnung der Arrestat den Degen (Si- 
bel) abgeben muß, Besuche nicht annehmen und zum Dlenstenlche herangezogen werden darf. 
U. Für Un terofflilere und dle im Range lönen glelchstehenden Personen, so- 
wie für Vice-Unteroffislere: 
) Die Auferlegung gewisser, #hrer S#cellung enesprechender Dienstverrlchcungen außer 
der Reihe, mie einer angemessenen Zeitbeslimmung; 
2) Verweis vor versammelten Olsigteren und Unterossizleren der Kompagnse, Schwa- 
dron oder Batterie; 
3) Kasernen= Stuben, oder Quarcier-Arcest bis zu acht und zwanzig Tagen, wobel der 
Dienst von ihnen verseben wird; 
4) einsamer Accelt in elnem Gesängniß bel barter Lagerstätte (Hriesche) und zwar: 
’") Arcest ersten Grades — gelinder Arrest — ohne Schärsung bls zu ache und zwanjig 
Tagen; 
1) Acrest zweiten Grades — miuler Arrest — bis zu vlerzehn Tagen, wobel dem Ar- 
restaten unter Enezlehung des Gebrauchs von Tabak,, Weln, Bronntweln, Bier und
	        
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