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gesetzte in und außer dem Dieust, Verletung der Ehrerbietung gegen Vorgesehte und Obere,
Streltigkeiten und Raufhaͤndel.
Zweiter Abschnitt.
Von der Disriplinar-Bestrasung der Militärpersonen des streltbaren
tandes.
5. 3.
I. Dloclplinar-Strafen.
Uls Disclplinar-Serafen sind für Milleärpersonen des Krelebaren Standes (des Sol-
datenstandes) nur folgende Strasen zulässig:
A. Für Offizlere:
4) Verweis,
a) ebne Zeugen, oder im Beiseln elnes Vorgesetzten — einfacher Verweis;
D) vor versammeltem Osfizierkorps — förmlicher Werwels;
e) durch schrifelichen Tagesbefehl — strenger Verwels;
2) Zimmerarrest — gegen Stabsossizlere bls zu sieben, gegen Hauptleute und Nic-
meister bis zu vierzehn, und gegen Ossiziere nlederer Grade bis zu acht und zwanzig Ta-
gen, — während dessen Verbüßung in der elgenen Wohnung der Arrestat den Degen (Si-
bel) abgeben muß, Besuche nicht annehmen und zum Dlenstenlche herangezogen werden darf.
U. Für Un terofflilere und dle im Range lönen glelchstehenden Personen, so-
wie für Vice-Unteroffislere:
) Die Auferlegung gewisser, #hrer S#cellung enesprechender Dienstverrlchcungen außer
der Reihe, mie einer angemessenen Zeitbeslimmung;
2) Verweis vor versammelten Olsigteren und Unterossizleren der Kompagnse, Schwa-
dron oder Batterie;
3) Kasernen= Stuben, oder Quarcier-Arcest bis zu acht und zwanzig Tagen, wobel der
Dienst von ihnen verseben wird;
4) einsamer Accelt in elnem Gesängniß bel barter Lagerstätte (Hriesche) und zwar:
’") Arcest ersten Grades — gelinder Arrest — ohne Schärsung bls zu ache und zwanjig
Tagen;
1) Acrest zweiten Grades — miuler Arrest — bis zu vlerzehn Tagen, wobel dem Ar-
restaten unter Enezlehung des Gebrauchs von Tabak,, Weln, Bronntweln, Bier und