Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Sobalb aber Klnder aus verschiedenen Ehen des Beamten allein mit einander coneurriren, 
gehe der Nuhen des Quarcals in so vlele Theile, als Koͤpfe vorhanden sind. 
Wolhährige Kinder, verhelrathete minderjährlge Töchter, Srieskinder, die dem verstor- 
benen Beamcen durch selne Ehegauin zugebracht worden sind, und Enkel von vorher ver- 
storbenen Kindern haben auf das Waisenquarras in keinem Felle Anspruch zu machen. 
. 23. 
Veslimmungen wegen der Withren und Waisen pensionirter Diener. 
Alles, was bler für die Hlncerlassenen eines bis zu seinem Tode in voller Funciion ge- 
bliebenen Beamten bestimme #k, gile analog auch für die Wltewe und dle Kinder der mit 
Penston in Ruhestand versetzten Diener. Der Penstonsbetrag für den Scerbemonar und 
das darauf folgende Quartal werden den percepklonsfähigen Hinterbliebenen unwerkärge ver- 
abfolgt. 
Die Penston sür die Hinterbliebenen richtee sich nach ben Belträgen, die der Werstor- 
bene im Werhältnisse zu seinem srüheren Dienstelnkommen bis an seinen Tod in das Justi- 
tur entrichter Dot. (§F. 14.) 
Auf glelche Welse wird es mie den Hinterlassenen eines Pfarrers oder Schullehrers 
gehalten, dem ein Substitut an die Seite gesetze ist. 
. 24. 
Aufhebung der bisher rücksichtlich des Guadenhalblahrs bestandenen Observanzen. 
Die bel den Civilmtern und den Kirchen, und Schuldiensten bisher bestandene Ob. 
servanz, nach welcher den Hinkerlassenen eines verstorbenen Beameen die Einkänfte desselben 
noch süc dle Dauer von sechs Monaten, vom Sterbecage oder vom Ablause des Monals an 
gerechnet, In welchem der Tod erfolgt war, belassen worden sind, wird als mit den vorste- 
benden Bestimmungen in §. 15. und 22. unvereinbar, hietdurch ganz auher Krast gesetzt. 
*Q 
Veginn des Pensionsgenusses für dle Witven ader Waisen. 
Der Genuß der Pension beginne sär die Witt#we oder die Waisen eines verstorbenen 
Dleners sogleich mir dem Ablause des Wltewen- und Waisenquartals. 
Die Witewe und die Kinder, es mögen deren vlel oder wenig, aus elner Ehe oder 
aus mehreren Eben des Dleners seyn, werden für eine Person gerechnet. Die Penston 
wird der Wllewe alleln, wenn sie niche mie Kindern zusammensteht, für ibre Person voll- 
ttändig, im Fall sie aber aus der Ehe mie dem Werstorbenen minderjährige Kinder besist“
	        
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