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5. 7.
Die einzelnen deutschen Regierungen haben nicht das Recht, staͤndige Gesandte zu em ·
pfangen oder solche zu halten.
Tuch dürfen dieselben keine besonderen Consuln halten. Die Consuln fremder Scaa-
cen erhalten ihr Exequakur von der Reichsgewalt.
Die Absendung von Bevollmächeigten an das Reichsoberhaupt ist den einzelnen Regier-
ungen unbenommen.
. 6.
Die einzelnen demschen Reglerungen sind besugt, Vercräge mit andern deutschen Re-
gierungen abjuschließen.
Ihre Besugniß zu Werkrägen mit nichedeurschen Regierungen beschränke sich auf Ge.
genstände des Prlvatreches, des nachbarlichen Verkehrs und der Yolizel.
G. 9.
Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche eine deutsche Regirrung mie
einer anderen deutschen oder nichtdeutschen abschließe, sind der Reichsgewalt zur Kenntniß-
nahme und, Insofern das Reschsinceresse dabei betheiligt ilk, zur Bestätigung vorzulegen.
Artikel II.
. 10.
Der Reichsgewalt ausschließlich steht das Recht des Krieges und Friedens zu.
Artikel III.
8. 11.
Der Reichsgewalt steht die gesommte bewassnete Mache Deutschlands zuc Versügung.
6. 12.
Das Reichsheer bestebt aus der gesanmmten, zum Zwecke des Kriegs bestimmeen Land-
macht der einzelnen deurschen Seaaten. Die Slärke und Beschafsenhelt des Reichsbeeres
wird durch das Gesetz über die Wehrversassung bestimmt.
Diesenigen Seaaten, welche weniger als 500,000 Einwohner haben, sind durch die
Neichsgevalt zu gröheren milicärischen Ganzen, welche dann unter der unmittelbaren Leitung
der Reichsgewalt stehen, zu vereinigen, oder einem angrenzenden grösseren Staa#e anzu-
schlleßen.
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