Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

200 
Dle näheren Bedingungen elner solchen Verelnigung sind in beiden Fällen durch Ver- 
einbarung der betheiligten Seaaken unter Vermittelung und Genehmigung der Reichsgewalt 
festzustellen. 
. 3. 
Die Reschsgewalt ausschlleßlich hat in Berreff des Heerwesens die Gesetgebung und 
dle Organlsatiou; sie überwacht deren Durchsührung in den einzelnen Staaten durch sort- 
dauernde Coutrole. 
Den einzelnen Staaten steht die Ausbildung ihres Kriegswesens auf Grund der Reichs- 
gesehe und der Anordnungen der Reichsgewalt und beziehungsweise in den Grenzen der 
nach 6. 12. getroffenen Vereinbarungen zu. Sie baben die Versügung über ibre bewaffnere 
Mocht, soweit dieselbe nicht sär den Dienst des Reiches in Anspruch genommen wird. 
G. 14. 
In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen das Reschsoberhaupt und die 
Relchsversassung an erster Scelle aufzunehmen. 
. 15. 
Alle durch Verwendung von Truppen zu Reichsjwecken entstehenden Kosten, welche 
den durch das Reich festgesetzten Frledensstand übersteigen, sallen dem Relche zur Last. 
. 16. 
Ueber elne allgemeine für ganz Deutschland gleiche Wehrfassung ergeht ein besonderes 
Relchsgesetz 
. 17. 
Den Reglerungen der elnzelnen .“ blelbe dle Ernennung der Besehlshaber und 
Offiziere lhrer Truppen, sowelr deren Stärke sie erheischt, überlassen. 
Füä die größeren milicärischen Ganzen, zu denen Truppen mehrerer Staaten verelnigt 
sind, ernenne die Relchsgewalt die gemeinschaftlichen Befehlshaber. 
Für den Krieg ernennt die Reichsgewolt die commandirenden Generale der selbstKän= 
olgen Corps, sowie das Personale des Hauptquarklere. 
’. 18. 
Der Reichsgewalt stehe die Befugniß zu, Relchsfestungen und Küstenvercheldigungs- 
werke anzulegen und, insowele die Sicherhelt des Reiches es erfordert, vorbandene Festungen 
gegen billige Ausgleichung, namentlich für das überlleserte Kelegsmaterlal, zu Relchsfestun- 
gen zu erklären.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.