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Die Reschsfestungen und Küstenvertheldlgungswerke des Relches werden auf Reichsko-
sten unterhalten.
6. 19.
Die Seemacht ist ausschlleßlich Sache des Reiches. Es ist kelnem Einzelstaace ge-
stattet, Krlegsschiffe fuͤr sich zu halten oder Kaperbriese auszugeben.
Die Bemannung der Kriegsflotte bildet einen Theil der deutschen Wehrmacht. Sie
ist unabhaͤngig von der Landmacht.
Die Mannschaft, welche aus einem einzelnen Staate fuͤr die Kriegsfiotte gestellt wird,
ist von der Zahl der von demselben zu haltenden Landtenppen abzurechnen. Das Naͤhere
hieruͤber, sowie uͤber die Kostenausgleichung zwischen dem Reiche und den Eingzelstaaten be-
stimmt ein Reichsgeseh.
Die Ernennung der Officiere und Beamten der Seemacht geht alleln vom Reiche aus.
Der Reichsgewalt liegt die Sorge fuͤr die Ausruͤstung, Ausbildung und Unierhaltung
der Kriegsflotte und die Anlegung, Ausruͤstung und Unterhaltung von Krie gshaͤsen und
Sce-Arsenaͤlen ob.
Ueber die zur Errichtung von Krlegshäsen und Marine-Erablissemems nörhigen Ent-
elgnungen, so wie über dle Befugnisse der dabei anzustellenden Reichsbehörden, bestimmen
dle zu erlassenden Relchsgeseze
Artikel W.
. 20.
Die Schifffahrksanstalten am Meere und in den Mündungen der deucschen Flüsse (Hä-
fen, See#connen, Leuchtschiffe, das Lootsenwesen, das Fahrwasser u. s. w.) bleiben der Für-
sorge der eingelnen Uferstaaten überlossen. Die Userstaaten uncerhalten dieselben aus elgenen
Mitteln.
Ein Relchsgeset wird bestimmen, wie weit die Muͤndungen der einzelnen Fluͤsse zu
rechnen sind.
(. 21.
Die Neichsgewalt hat die Oberaussiche über diese Anstalten und Elurlcheungen.
Es slebt ihr zu, die berreffenden Sctaaten zu gehöriger Unterhaltung derselben anzuhal-
ben, auch dieselben aus den Mitteln des Resches zu vermehren und 3u erweitern.
22.
Ole Abgaben, wrlche in den Seeuferstaaten von den Schifsen und deren Ladungen sür