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teresse des allgemeinen Verkehrs fuͤe nothwendig erachtet, gu verfuͤgen, daß Landstraßen und
Kanaͤle angelegt, Fluͤsse schiffbar gemacht oder deren Schiffbarkeit erweitert werde.
Die Anordnung der daju ersorderlichen haulichen Werke ersolgt nach vorgängigem Be-
nehmen mit den betheiligten Einzelstaalen durch die Reschsgewalt.
Die Aussührung und Uncerhaltung der neuen Anlagen geschiehe von Relchewegen und
auf Reichskosten, wenn eine Werständigung mie den Einzelstaaten nlcht erzielt wird.
Artikel VII.
. 33.
Das deuesche Reich soll Ein Zoll. und Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaft-
licher Zollgrenze, mit Wegsall aller Binnengcen zölle.
Die Aussonderung einzelner Orte und Gebletstheile aus der Zolllinie bleibt der Reschs-
gewalt vorbehalten.
Der Reichsgewalt bleibe cs serner vorbehalten, auch nicht zum Reiche gehörige Länder
und Landestheile mittelst besonderer Vercräge dem deueschen Zollgebiete anguschließen.
. 34.
Die Relchsgewalt ausschließlich hat die Gesehgebung über das gesommite Zollwesen, (2
wie über gemeinschafeliche Hrodukrions, und erbrauchs= Steuern. Welche Produktions- und
Werbrauchs- Steuern gemeinschustlich sein sollen, bestinumt die Rrichsgesebgebung.
. §.35.
DieErhebunguIIdVekwatusigdekZdllk,sowledgtgemeinschaftlichenProdukton
undVerbrauchs-Sustent,geschieht-suchAaokvauagunvasstekObtkqufsichkvekRelchsgnoqlk.
Als-demErtrag-solchembestimmte-TheilnachMaaßqabedesokdemlichmBudgets
fu«-rvieAnsgqbendrastische-vermessen-eminen-dasUebrigewikvqndieeiajelaenStqos
ten vertheilt.
Ein besonderes Reichsgeseh wird hierüber das Dähere sestKellen.
& 36.
Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaken Produktlons. cber Werbrauchs. Steuern
sür Rechnung des Staates oder eingelner Gemeinden legen dursen, und welche Bedingungen
und Beschränkungen dabei eintreten sollen, wird durch die Reichogesebgebung bestimme.
. 37.
Die einzelnen deueschen Scaaten Lind niche besugt, auf Güer, welche öber die Reichs.
grenze ein= oder ausgehen, Zölle zu legen.