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. 59.
Der Reichsgewale Kehe es zu, unbeschader des durch die Grundrechte gewährlelstecen
Rechts der freien Verelnlgung und Versammlung, Reichsgesetze über das Aslsoclarionswesen
zu erlassen.
5. 60.
Die Reichsgesetgebung hat fuͤr die Ausnahme oͤffentlicher Urkunden diejenigen Erforder-
nisse festzustellen, welche die Anerkennung ihrer Aechtheit in ganz Deutschland bedingen.
5. 61.
Die Reichsgewalt ist besuge, sm Interesse des Gesammewohls allgemeine Maaßregeln
sür die Gestudheitspstege zu rreffen.
Artikel XIII.
. 62.
Die Reichsgewalt hat die Gesetgebung, soweit es zur Ausführung der sbr verfaffungs-
mäßle übererogenen Besugnisse und zum Schub der ihr überlassenen Anstalten erforderlich ist.
+. 63.
Dle Relchsgewalt ist besuge, wenn e im Gesammeinteresse Deueschlands gemeinsame
Einrichtungen und Mahregeln norhwendig finde, die zur Begründung derselben ereorderll-
chen Gesetze in den für die Veränderung der Verfassung vorgeschriebenen Formen zu erlassen.
*. 64.
Der Relchsgewalt liege es ob, durch die Erlassung allgemelner Gesetzbücher über bür-
gerliches Reche, Handels= und Wechselreche, Sccasceche und gerlchtliches Wersahren die
Rechtselnhelt im deurschen Wolke zu begründen.
*..
Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten verbindliche Kraft durch
ihre Verköndigung von Reichswegen.
5
Reichsgesetze gehen den Gesehen der Elnzelstaacen vor, Insosern ihnen ulche ausbröcklich
eine nur subsidlaͤre Geltung beigelegt ist.
Artitel XIV.
9. 67.
Dle Anstellung der Relchsbeamten geht vom Relche aus.
Dle Dlenstpragmatsé des Relches wied eln Relchsgeset feststeslen.