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4) Das Budget uͤber die regelmaͤßigen Ausgaben des Reiches und über den Reserve-
sond, so wie über dle für belbes erforderlichen Deckungsmiecel, wied auf dem ersten
Reichskage durch Reichstagobeschlüsse festgestellt. Eine Erhshung dieses Budgers
auf spateren Relchseagen ersordert gleichfalls einen Reicholagebeschluß.
5) Dieses ordentliche Budger wird auf jedem Reichstage zuerst dem Volksßause vorge-
legt, von dielem in seinen einzelnen Ansähen nach den Erläucerungen und Belegen,
welche die Reicheregierung vorzulegen hak, geprüse und ganz oder theilwelse bewillige
oder verworsen.
6) Nach ersolgter Prüsung und Bewilligung durch das Volkshaus wird das Budget an
das Scaatenhaus abgegeben. Diesem steht, innerhalb des Gesammebekcages des or-
dentlichen Budgets, so wle derselbe auf dem ersten Reichstage oder durch spätere Reichs-
kagsbeschlüsse sestgeskelle ist, nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu
machen, über wesche das Volkshaus endgültig beschließt.
7) Alle auHerordenclichen Ausgaben und deren Deckungemittel bedürfen, glelch der Er-
böbung des ordenellchen Budgets, elnes Reichstagsbeschlusses.
8) Die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgrider wird dem Relchscage, und
zwar zuerst dem Wolkshause, zur Prüfung und zum Abschluß vorgelegt.
Artikel VI.
S. 104.
Der Reichstag versammeltc sich jedes Johr am Sibe der Reichsregierung. Die Zeit
der Zusammenkunse wird vom Reichsoberhaupt bei der Einberufung angegeben, insofern niche
ein Reichsgeseh dleselbe festsetzt.
Außerdem kann der Reichslag zu außerordemlichen Situngen jederzeie vom Reichsober-
baupt einberusen werden.
K. 105.
Dle ordentlichen Situngsperloden der Landrage in den Einzelstaaten sollen mit denen
des Relchstages in der Regel nicht zusammenfallen. Das Nähere blelbe einem Relchsgeses
vorbehaleen.
5. 106.
Das Volkshaus kann durch das Relchsoberhaupt ausgelöst werden.
In dem Falle der Ausiösung ist der Relchstag blunen dres Monaten wleder u ver-
lammeln.