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der Landesverfassung können bel dem Relchsgeriche nur angebrache werden, wenn bie
in der Landesversassung gegebenen Minel der Abhölse nicht zur Anwendung gebracht
werden können.
6) Klagen deuescher Staalsbürger wegen Verletzung der durch dle Relchsverfassung lbnen
Lewährten Rechte. Die näheren Bestimmungen über den Umfang dieses Klagereches
und die Art und Weise, dasselbe gellend zu machen, bleiben der Reichsgesetgebung
vorbehalten.
1) Veschwerden wegen verweigerter und gehemmter Rechtspflege, wenn dle landesgesegli.
chen Mittel der Abhülse erschöpft sind.
i) Strofgerichtebork. it über die Anklagen gegen die Reicheminister, insosern se deren mi-
nisterielle Verantworklichkeit beteessen.
k) Secasgerschtebarkeit über die Anklagen gegen die Minister der Einzelstaaken, insofern
sie deren ministerielle Verantwortlichkeic betreffen.
1) Sceasgerichtsbarkeir in den Fällen des Hoch= und Landesverraths gegen das Reich.
Ob noch andere Verbrechen gegen das Reich der St#rasgerschrsbarkelc des Reichs-
gerichte zu überweisen sind, wird späreren Reichsgesehen vorbehalten.
oh) Klagen gegen den Reichsfiseus.
Mn) Klagen gegen deu'sche Staaten, wenn die Werpflichtung, dem Anspruche Genäge zu
leisten, zwischen mehreren Staaten zweiselhafe oder besteltren Ist, so wie wenn dle ge-
melnschofcliche Verpflichtung gegen mehrere Stanten ln einer Klage geltend gemacht wird.
. 127.
Ueber die Frage, ob ein Fall zur Enescheidung des Reichsgerlches geelgner sel, erkenne
einzig und allein das Relchsgericht selbst.
K. 128.
Ueber dle Einseung und Organisation des Reichsgersches, über das Werfahren und
die Vollzlehung der relchsgerlchtllchen Enescheldungen und Verfügungen wied eln besonderes
Gesetz ergehen.
Diesem Geseze wird auch die Bestimmung, ob und in welchen Fällen bei dem Reichs.
gericht die Urtheilsfällung durch Geschworene erfolgen soll, vorbehalten.
Ebenso bleibr vorbehalten: ob und wie welt dieses Gese als organisches Werfassungs.
gese zu betrachten ist.
129.
Der Relchsgesetgebung blelbe es vorbehalten, Admilealkräts= und Seegerschee zu errich-